Leitfaden-Lernen
Recht Auszug 1
Recht Auszug 2
Schrottimmobilien
Bank-Vergleiche
Ratgeber Extra ...
Gut zu Wissen
Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Vermittler muss Provision (auch Kickback) nennen

Die Anbieter von offenen Aktienfonds sind bereits aufgrund einer BGH-Entscheidung verpflichtet, offene und versteckte Provisionen dem Anleger zu offenbaren. Auch nach dem Umsetzungsgesetz zur Finanzmarktrichtlinie sind so genannte Kickbacks und andere Provisionszahlungen offenzulegen. Dieser Artikel erklärt die Rechtsprechung zu Rückvergütungen (KIck-Backs) bei geschlossenen Fonds.

Regressanspruch direkt an den Finanzvermittler
Geldanleger sind gut beraten, in vielen Fällen einen Regressanspruch direkt an den Finanzvermittler und nicht an den Fondsinitiator zu stellen. Die Fondsanbieter können sich auch schnell der Haftung durch Verjährung entziehen. Erfolgversprechender ist ein Vorgehen gegenüber dem Finanzvermittler, denn der Anlageberater ist verpflichtet, individuell und fundiert zu beraten und den Geldanleger aufzuklären. Das heißt: Er muss das Anlageobjekt – also die Fondsbeteiligung – dahingehend beurteilen, ob diese für den jeweiligen Kunden als Anlageobjekt geeignet ist und seinen persönlichen Anlagezielen entspricht. Wer eine sichere Geldanlage wünscht, dem darf der Anlageberater zum Beispiel keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfehlen.

BGH zu Rückvergütungen bei geschlossenen Fonds
Dies gilt auch für Verkäufer und Vermittler von geschlossenen Fonds. Mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass auch Verkäufer (Vermittler, Finanzberater) von geschlossenen Fonds alle Rückvergütungen (Provision, Kickback-Zahlung) offenlegen müssen. Zwar lag dem BGH-Beschluss ein Sachverhalt zu einem Medienfonds zugrunde. Die Rechtsprechung ist aber nicht auf Medienfonds begrenzt, sondern gilt für alle geschlossenen Fonds (Filmfonds, Schifffonds, Immobilienfonds).

Es sind sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschlag, einmalige Rückvergütungen (so genannte Kickback-Zahlungen) oder Rückvergütungen anderer Art, wie zum Beispiel Bestandsprovisionen zu nennen. Werden nicht sämtliche Provisionen (einschließlich der Kickback-Zahlungen) offen gelegt, hat der Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.

Grundsätzlich gilt, dass bankenabhängige und bankenunabhängige Vermittler, sofern sie Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent für den Fondsvertrieb erhalten, sie nach der Rechtsprechung des BGH vom 12.02.2004 - Aktenzeichen III ZR 320/02 - zu einer entsprechenden Aufklärung gegenüber ihren Kunden verpflichtet sind. Für alle Vermittler besteht eine entsprechende Aufklärungspflicht, wenn für sie erkennbar ist, dass die Angaben zu den Vertriebskosten im Prospekt unrichtig bzw. irreführend sind ( BGH-Urteil vom 22.03.2007 - Az. III ZR 218/06).

  Kredite Vergleichen


Die Bank beziehungsweise der Finanzberater muss über die Rückvergütung aufklären, weil der Anleger einen Interessenkonflikt (zum Beispiel der Bank) vermeiden möchte. Nur so wird der Anleger in eine Lage versetzt, selber zu beurteilen, ob im Vordergrund der Beratung durch den Vermittler das eigene Umsatzinteresse oder die Empfehlung an den Anleger besteht. Bei einem Verstoß hat der Anleger ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Falschberatung.

Dem Urteil lag der Erwerb von Anteilen an einem Medienfonds aus dem Jahre 2001 zugrunde. Da eventuelle Schadenersatzansprüche erst drei Jahre nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung des Vermittlers verjähren, haben Anleger ggf. auch jetzt noch Chancen auf eine "Einigung / Kompromiss" mit dem Verkäufer / Vermittler. Eine zeitliche Grenze schließt der 1. Juli 2005, weil seit diesem Zeitpunkt für die geschlossenen Fonds im Verkaufsprospekt die Provisionen zu nennen sind. Nur in den Erwerbsfällen vor diesem Zeitpunkt ist ggf. ein Anspruch festellbar, wenn die Vermittlungsprovisionen nicht genannt wurden.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat ebenfalls ein Anleger Recht bekommen, weil die vermittelte Bank den Anleger nicht auf ihr Eigeninteresse, nämlich Erzielung einer Vermittlungsprovision, aufmerksam gemacht hat. Das Vergütungsinteresse der Bank steht in Konflikt zu einer rein kundenorientierten Anlageberatung. Der Anleger sei daher auf eine Zahlung der Provision beim Abschluss des Finanzgeschäftes an die Bank hinzuweisen, damit der Bankkunde seine Anlageentscheidung besser abschätzen kann. Nur so könne der Bankkunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolge, oder im Interesse der Bank, um einen Provisionsanspruch zu erzeugen (Landgericht München - AZ: 27 O 23950/07).

BGH und OLG Celle zu gezahlten Rückvergütungen
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, dem die Beteiligungen an zwei Medienfonds zugrunde lagen, klar zum Ausdruck gebracht, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hat in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Klaus Hünlein hierzu eine leichtverständliche Pressemitteilung zum Urteil herausgegeben.

Danach begründet der BGH dies damit, dass maßgebend für die Aufklärungspflicht ist, dass der Anleger ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Werde der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, entstehe bei ihm eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unabhängig davon, aus welcher Quelle die Rückvergütung fließt. Der BGH grenzt weiter Rückvergütungen gegen Innenprovisionen ab. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige -Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Innenprovisionen definiert der BGH demgegenüber als nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aber auch über Innenprovisionen müsse aufgeklärt werden, da diese die Anlagesumme schmälern und es deswegen ohne Aufklärung zu einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Werthaltigkeit seiner Anlage komme. Eine Bank ist auch dann verpflichtet, den Anleger über ihr zugeflossene Rückvergütungen aufzuklären, wenn sich aus dem Prospekt über das Anlageobjekt (hier Medienfonds) ergibt, dass an eine mit der Bank nicht identische Vertriebsgesellschaft Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertriebsgesellschaft - im Prospekt offen ausgewiesen - berechtigt ist, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen

Der BGH hat in seinem obigen Beschluss zum Ausdrick gebracht, dass die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2010 zurückgewiesen wird. Leitsatz des OLG Celle vom 21.04.2010 - 3 U 202/09: "Eine Bank ist auch dann verpflichtet, den Anleger über ihr zugeflossene Rückvergütungen aufzuklären, wenn sich aus dem Prospekt über das Anlageobjekt (hier Medienfonds) ergibt, dass an eine mit der Bank nicht identische Vertriebsgesellschaft Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertriebsgesellschaft - im Prospekt offen ausgewiesen - berechtigt ist, auch Dritte als Vertriebspartner einzusetzen."

Verband Geschlossene Fonds e.V. zur Regulierung geschlossener Fonds
Ob (zeitlicher) Zufall oder nicht, sei dahingestellt. Die Mitglieder des VGF Verband Geschlossene Fonds haben am 4. Februar 2009 ein Eckpunktepapier zur Regulierung geschlossener Fonds erarbeitet. Der Verband will damit die Qualität bei Anbietern, Produkt und Vertrieben weiter stärken, das Anlegervertrauen sichern und schwarze Schafe aus der Branche drängen. Das Eckpunktepapier sieht auch Standards für Gesellschafts- und Treuhandverträge vor und macht Vorschläge zur gesetzlichen Regelung von Beratungspflichten für Vermittler geschlossener Fonds. Dazu gehören auch die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und die Pflicht zur Dokumentation der Beratung.

Verwandt: Geschlossene Immobilienfonds und Ratgeber Geschlossene Fonds
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps