Die Gewährträgerhaftung besagte, dass Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung Ihrer Forderungen durch den jeweiligen Anstaltsträger (zum Beispiel die Kommune oder das Bundesland) haben, falls die öffentlich-rechtliche Kreditanstalt (Sparkasse oder Landesbank) die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr befriedigen kann. Dieser Vorteil ist mit Wirkung vom 18. Juli 2005 entfallen.
Damit ist auch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den privaten Banken entfallen. Folge: höhere Refinanzierungskosten für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, so zum Beispiel höhere Kosten für die Einlagensicherung. Im Zweifel bedeutet dies auch eine Abwälzung der höheren Kosten auf die eigenen Bankkunden. Weiterhin sind denkbar: strukturelle Anpassungen, wie Schließung unrentabler Filialen und verschärftes Kostenmanagement.
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