Im Antrag für die Eröffnung eines Bankkontos wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und - soweit zutreffend - auf die ebenfalls geltenden Sonderbedingungen hingewiesen. Die AGB der deutschen Banken sind in der Regel identisch und beinhalten die gleichen Rechte und Pflichten. Mehr zu Geschäftsbedingungen beim Girokonto.
Im Rahmen des Kontoeröffnungsantrages (mit Schufa-Klausel), der die Grundlage des Girovertrages bildet, bestehen in Deutschland für die Geldinstitute bei der Eröffnung eines neuen Girokontos zwei gesetzliche Verpflichtungen zur Feststellung der Identität.
Legitimationsprüfung für Girokontoeröffnung
Die eigentliche Identifizierung geschieht durch Feststellung des Namens aufgrund des Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind. Außerdem müssen Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt werden. Diese Angaben hat das Institut zu notieren. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG sollen, soweit möglich, die zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente kopiert werden. Die Legitimationsprüfung führen Geldinstitute entweder selbst durch oder sie nutzen das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG.
Quelle: Girokonto – Wikipedia
Kontoeröffnung bei einer Direktbank
Die Eröffnung eines Girokontos bei einer Direktbank erfordert etwas mehr Eigenleistung als ein Girokonto bei einer Filialbank neu zu eröffnen. Entweder wird der Kontoeröffnungsantrag am Computer selbst ausfüllt und dann in ausgedruckter Form und unterschrieben an die Direktbank gesendet. Oder man lässt sich die Kontoeröffnungsunterlagen zusenden und füllt sie handschriftlich aus. In der Regel nutzen Direktbanken für die erforderliche persönliche Identifikation das so genannte Postident-Verfahren der Deutschen Post AG. Ein Besuch in einer Postfiliale ist dann bei einem Girokontowechsel zwingend zu tätigen und in der Filiale ist die Identität durch Vorlage der Ausweispapiere vorzunehmen.
Kontoeröffnung bei Minderjährigen
Die gesetzlichen Vertreter - in der Regel also beide Elternteile - müssen bei Minderjährigen der Kontoeröffnung zustimmen. Die Zustimmung ist zu dokumentieren. Es ist daher praktisch, wenn die gesetzlichen Vertreter zum Beispiel in einer Filialbank bei der Kontoeröffnung anwesend sein. Denn die gesetzlichen Vertreter müssen auch bestimmen, ob der Minderjährige allein oder nur mit Zustimmung der Eltern Kontoverfügungen vornehmen darf. Ein Bankkonto für Minderjährige wird grundsätzlich nur auf Guthaben-Basis geführt. Ein Kredit und damit auch ein Dispositionskredit ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Eltern müssen bei Bedarf das Konto mit Guthaben auffüllen. Dass dies ein Thema für viele Minderjährige ist, zeigt auch ein Blick in ein Frageforum und die Suchergebnisse bei den Suchwörtern: "girokonto minderjährige dispositionskredit".
Girokonto kündigen
Bevor das alte Bankkonto gekündigt wird, ist natürlich sicherzustellen, dass alle Daueraufträge und Lastschrifteneinzüge (Einzugsermächtigungen) auf das neue Girokonto umgestellt sind. Auch sind die zahlenden Stellen wie Arbeitgeber, Sozialamt, Rentenanstalt usw. über die neue Kontoverbindung zu informieren. Es spricht überhaupt nichts dagegen, die beiden Girokonten für zum Beispiel zwei Monate oder länger parallel zu unterhalten, um eventuelle Fehlbuchungen zu vermeiden. Die alte Bank rechnet nach Kontoauflösung das Konto ab und überträgt ein Guthaben auf das neue Konto.
Die Kontoverbindung kann vom Kunden jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden. Auch die kontoführende Bank kann die Kontoverbindung beenden. Die Bank muss aber in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten. Ausnahme: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Aber auch in diesem Fall muss die Bank die Grundsätze der Angemessenheit wahren. Das bedeutet, dass auch im Fall, wenn der Bank die Fortsetzung der Kontoverbindung mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, hat die Bank ihrem Kunden für die Auflösung des Bankkontos eine angemessene Frist einzuräumen
Girokonto wechseln
Der Wechsel mit Girokonto von einer Bank zu einer anderen Bank ist in Deutschland gängige Praxis und erfolgt in aller Regel problemlos. Die Banken unterstützen die Neukunden beim Girokontowechsel mit einem so genannten Kontoeinzugs- beziehungsweise Kontoübertragungsauftrag. Damit veranlasst das kontoeröffnende Kreditinstitut im Auftrag seines Kunden, das bisherige Girokonto zu schließen und das Guthaben auf das neue Girokonto zu übertragen.
Der Zentrale Kreditauschuss (ZKA) der Banken macht den Bankkunden den Girokontenwechsel noch leichter. So kann danach der Übertragungservice von der bisherigen kontoführenden Bank um eine Liste der bestehenden Daueraufträge erweitert werden, sofern dies vom Kunden gewünscht ist. Diese Informationen sollen innerhalb von sieben Bankarbeitstagen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sieht die ZKA-Empfehlung vor, dass das neue Institut nach Erhalt der entsprechenden Informationen innerhalb von weiteren sieben Bankarbeitstagen die vom Kunden gewünschten Daueraufträge neu einrichtet.
Ferner soll das kontoeröffnende Kreditinstitut Kunden dabei unterstützen, Dritte über die neue Kontoverbindung zu informieren. Dies gilt insbesondere für regelmäßige Gutschriften, beispielsweise die Mitteilung des neuen Gehaltskontos an den Arbeitgeber. Bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren soll das neue Kreditinstitut Kunden zum Beispiel Musterschreiben zur Verfügung stellen, mit denen sie ihre jeweiligen Vertragspartner (Energieversorger usw.) über die neue Kontoverbindung informieren können. Mehr Informationen zur Kundeninformation zum Girokontowechsel bei Verbrauchern finden Sie auf der Website der ZKA. Sofern der Verbraucher das Girokonto wechseln möchte, unterstützt das neue Kreditinstitut nach der ZKA-Empfehlung den Verbraucher beim Girokontowechsel grundsätzlich wie folgt:
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