Girokonto für jedermann
Ohne Girokonto ist eine Teilnahme am "normalen" Leben für viele Bürger praktisch nicht mehr denkbar. Damit nicht in einer finanziellen Notsituation, Menschen der Zugang zu Bankdienstleistungen verweigert wird, haben sich die Banken mit der
ZKA-Empfehlung "Girokonto für jedermann" bereit erklärt, jeder Person – sofern nicht im Einzelfall schwerwiegende Gründe dagegensprechen – auf Wunsch ein Girokonto einzuräumen.
ZKA steht für "Zentraler Kreditausschuss".
Denn mit einem Girokonto können zumindest Gutschriften entgegengenommen werden. Außerdem sind Bareinzahlungen und Barauszahlungen sowie die Teilnahme am Überweisungsverkehr möglich. Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sollen allein keinen Grund darstellen, die Führung eines Girokontos zu verweigern.
Rechtsfragen
So führt die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft zum "Girokonto für Jedermann" nach einer Entscheidung des Landgerichts Bremen dazu, dass eine Bank auch dann ein Girokonto eröffnen muss, wenn über das Vermögen des Kunden bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und ein früher bestehendes Konto wegen Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie gekündigt wurde (Urteil des LG Bremen vom 16.06.2005 - 2 O 408/05).
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
- der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.
- der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind
- der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet
- die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird
- nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält
- der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.