"Girokonto für Jedermann" trotz Insolvenz

Die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft zum "Girokonto für Jedermann" führt nach einer Entscheidung des Landgerichts Bremen dazu, dass eine Bank auch dann ein Girokonto eröffnen muss, wenn über das Vermögen des Kunden bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und ein früher bestehendes Konto wegen Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie gekündigt wurde.

Urteil des LG Bremen vom 16.06.2005 - 2 O 408/05
Handelsblatt vom 19.10.2005

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