Aber auch offiziell tat sich einiges. So hatte die Deregulierungs-Kommision in der EU die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes empfohlen. Die Rechtsprechung in anderen europäischen Ländern sieht das Provisionsabgabeverbot als unwirksam an. Bei einem hohen Versicherungsabschluss kann ein Untervermittlervertrag über einen Bekannten den "erwarteten Provisionsanteil" ohnehin sichern.
Die Rechtsprechung hat sich ebenfalls geändert. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt mit dem Urteil vom 24.10.2011 - 9 K 105/11.F der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) stattgegeben. Das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig wurde beendet. Als Folge ist das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt rechtskräftig geworden.
Verbraucher können danach - wie beim Kauf anderer Güter und Dienstleistungen - mit dem Versicherungsagenten bzw. Versicherungsmakler über eine Rückgewähr (Weitergabe) der Abschlussprovision verhandeln. Versicherungsvertreter dürfen die an sie gezahlten Provisionen an ihre Kunden weitergeben. Von Bedeutung ist diese Rechtsprechung insbesondere für private Krankenversicherungen und Altersvorsorge-Verträge, weil hier die Abschlussprovisionen besonders hoch sind. Ein Spruch wie "Machen wir Halbe - Halbe" ist durchaus zulässig, denn das Provisionsabgabeverbot gilt bis auf weiteres als gekippt.
Auszug aus der Pressemiteilung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main:
Der Kläger ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen erhält. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 8. März 1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt Sondervergütungen in irgendeiner Form den Versicherungsnehmern zu gewähren.
Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streitgegenständlichen Absatz folgenden Wortlaut: „Den Versicherungsunternehmen und den Vermittlern von Versicherungsverträgen wird untersagt, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.“ Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.
Erhaltene Provisionen für die Vermittlung dritter Personen sind ohnehin der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bis zum Betrag von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG) wird man mit der Freigrenze bei den sonstigen Einkünften noch ohne Steuerlast davonkommen. Ist der Betrag höher, ist auch der gesamte Betrag zu versteuern. Bei Provisionen für den Abschluss von Versicherungen auf den eigenen Namen hilft manchmal das Argument der Rückzahlung von Anschaffungskosten für eine "erworbene" Dienstleistung. Im Zweifel zieht das Argument aber nicht beim Finanzamt. Erhaltene Provisionen für die Vermittlung dritter Personen sind der Besteuerung zu unterwerfen. Der Versicherungsmakler setzt die "Weitergabe der Provison an den Untervermittler" als Betriebsausgabe ab.
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