Zu diesen zählen vor allem Termingeschäfte, die per Telefon verkauft werden. Termingeschäfte sind zwar per se keine unseriösen Anlageprodukte, da sie an staatlich genehmigten Börsen durchaus wichtige volkswirtschaftliche Aufgaben erfüllen können. Vermittelte Termingeschäfte beinhalten aber extrem hohe Risiken, da den Anlegern meistens wichtige Informationen vorsätzlich vorenthalten werden.
Folgender Sachverhalt ist für den "Grauen Kapitalmarkt" typisch: Der Anleger wird ohne vorherige Ankündigung angerufen und somit kalt erwischt (sog. "Cold-Calling"). Unter hohem Zeitdruck wird ihm vorgespielt, dass er eine einmalige Chance verpassen könnte. Die dem Anleger zugesandten Hochglanzprospekte täuschen Kompetenz vor, sind aber weitgehend undurchsichtig und unterdrücken entscheidende Tatsachen.
Häufig bleibt dem Anleger verborgen, dass die angepriesene Anlage infolge viel zu hoher Provisionen gar keine Rendite
erwirtschaften kann, weil das Depot immer wieder umgeschichtet wird (sog. "Churning"). Im Übrigen sorgen in den
meisten Fällen sog. "Kick-Backs", d.h. geheime Provisionen
für die Vermittler, dafür, dass der Anleger einen großen Teil seines Kapitals verliert.
BGH-Urteil zu Kick-Backs und zu Provisionen bei geschlossenen Fonds
Wenn der Anleger erst einmal erkannt hat, dass er auf einen Finanzbetrüger hereingefallen ist, sollte er sich beeilen. Als erstes sollte er alle ihm überlassenen Unterlagen zusammentragen und im Hinblick auf seine vermeintlichen Kapitalanlagen schriftlich die fünf entscheidenden W-Fragen beantworten: "Wer hat was wann gesagt und wohin ist das Kapital wie geflossen?".
Als nächstes sollte sich der getäuschte Anleger an einen Fachanwalt wenden. Dieser wird zunächst die notwendigen Erkundigungen einziehen und gegebenenfalls ein gerichtliches Eilverfahren betreiben, um die Verlustausgleichsansprüche des Anlegers zu sichern. Sinnvoll ist im Einzelfall auch die Zusammenarbeit mit einem Detektivbüro, das im Einzelfall überprüft, ob für die Zwangsvollstreckung taugliches Kapital im Inland noch vorhanden ist.
Seit August 1998 gelten in der Bundesrepublik Deutschland neue Regelungen für die Sicherung von Kundengeldern. Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gewährleistet durch einen gesetzlich definierten Mindestschutz hinreichende Sicherheit vor Verlust bei Kapitalanlagen. Alle zugelassenen Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, sich dieser Entschädigungseinrichtung anzuschließen. Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Gläubiger 90 % seiner Forderungen und ist auf € 20.000 beschränkt.
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