Sind sich die Eheleute darüber einig, dass die während des Bestehens der Ehe auf einem Einzelsparkonto angesparten Gelder für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, den Erwerb eines Eigenheims bzw. den Umbau einer Mietwohnung und für gemeinsame Urlaube verwendet werden sollen, so steht die Forderung aus dem Konto auch dann beiden Eheleuten gemeinschaftlich zu, wenn sie im Stand der Gütertrennung leben, der Kontoinhaber wesentlich mehr als der andere Ehegatte auf das Konto eingezahlt hat und letzterer über ein eigenes Einzelsparkonto verfügt.
Beschluss des OLG Bremen vom 09.09.2005
4 W 24/05
OLGR Bremen 2005, 607
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