Haftung für Rechenfehler bei der Geldanlage

Anlagevermittler (Finanzberater, Finanzvermittler) haften für die offensichtlich falsche Berechnung der Rendite in ihren Anlageprospekten. Mit dem nachstehend erläuterten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.02.2011 die Verbraucherrechte für Bankkunden nochmals gestärkt. Im Urteilsfall ging es um Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, die vom Anleger über einen Bankkredit finanziert wurden.

Zum Sachverhalt: Der Anlagevermittler hatte einem Ehepaar die erwartete Rendite anhand einer vom Fondsanbieter erstellten Modell-Rechnung erklärt. Abhängig von der zugrunde gelegten Mietsteigerung würde sich danach der Wert der Geldanlage kontinuierlich um 3 bis 4 Prozent erhöhen. Die Modell-Berechnung des geschlossenen Immobilienfonds wies jedoch einen gravierenden Fehler auf. Denn der Fondsanbieter ging von einem Basiswert vor Abzug der hohen Kosten für Provisionen, Gebühren und andere Nebenkosten aus. Nach Berechnung der Richter am BGB hätte das Ehepaar deshalb bei einer Wertsteigerung von 3 Prozent auch nach 10 Jahren ihre ursprüngliche Einlage noch nicht erreicht. Diesen gravierenden Fehler hätte nach Ansicht der Richter der Finanzberater bei einer überschlägigen Prüfung der Renditeerwartung bemerken müssen. Folge: Der Finanzvermittler haftet für den Schaden der Eheleute.

So lautet der Leitsatz des BGH-Urteils vom 17.02.2011 - III ZR 144/10 wie folgt: Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen ModellBerechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.

Begründung des Urteils: Der in den Modellberechnungen enthaltene Hinweis, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Wertsteigerungen um geschätzte Werte handele, die ebenso wie die Erträge von der wirtschaftlichen Entwicklung abhingen, also nicht garantiert werden könnten, so dass die Fondsinitiatorin eine "Haftung für diese unverbindliche Beratung ausschließen müsse", steht einer Verantwortlichkeit des Beklagten nicht entgegen. Denn der Prognosecharakter der Wertsteigerungen bzw. der Modellcharakter der Berechnung führt nicht dazu, dass der Beklagte, der die betreffenden Zahlen gerade zur Verkaufsförderung zum Gegenstand seines Vermittlungsgesprächs gemacht hat, keine Plausibilitätsprüfung hätte durchführen und auf erkennbare Fehler der Berechnung nicht hätte hinweisen müssen.

Insoweit ist auch anzumerken, dass sich ein Kunde zumindest darauf verlassen kann, dass die in einem Prospekt (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet "vertretbar" sind. Nicht vertretbar ist aber eine Berechnung, bei der die prognostizierte Entwicklung des Anteilswerts deshalb deutlich zu hoch angesetzt ist, weil - unausgesprochen - die Berechnung mit einem falschen Ausgangswert durchgeführt wird.

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