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Der Vorstand haftet für falsche Mitteilungen an Kapitalanleger. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) haben geprellte Anleger gegen die Vorstandsmitglieder eines börsennotierten Unternehmens unter bestimmten Umständen sogar einen persönlichen Anspruch auf Schadenersatz. Das Urteil bedeutet, dass nicht nur Unternehmen, sondern auch Vorstände persönlich für vorsätzliche Täuschungen der Anleger haften. Dies ist wichtig, denn sehr häufig ist bei den zumeist schon insolventen Firmen ohnehin nichts mehr zu holen. [Mehr hierzu im Artikel Weitere Ansprüche als Kapitalanleger].
Anleger, die nachweislich - auf Grund einer falschen Ad-hoc-Mitteilung - Aktien gekauft und damit Geld verloren haben, können die verantwortlichen Vorstände auf Schadensersatz verklagen. So das Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 19. Juli 2004 (Az.: II ZR 217/03, 218/03 und 402/02).
Im Urteilsfall hatte ein Anleger im Juli 1999 rund 46.500 Euro in Aktien der mittlerweile insolventen Augsburger Softwarefirma Infomatec investiert (Az.: II ZR 217/03, 218/03 und 402/02). Das Neue-Markt-Unternehmen hatte in 1999 mehrere falsche Ad-hoc-Mitteilungen herausgegeben, so auch unter anderem über einen angeblichen Großauftrag von mobilcom, der sich später als wesentlich kleiner herausstellte. Der Aktienkurs von Infomatec war darauf stark gestiegen.
Nach Ansicht der Richter erfüllt die Herausgabe einer bewußt falschen Ad-hoc-Mitteilung den Tatbestand der "vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung". Die Anleger konnten einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der gefälschten Mitteilung zum Geschäftsverlauf und ihrer Anlageentscheidung nachweisen. Einen genauen Zeitrahmen für den zeitlichen Zusammenhang haben die BGH-Richter nicht vorgegeben. Im Urteil wurde einem Anleger aus Dortmund, der 46.500 Euro zwei Monate nach der Falschmitteilung in Infomatec-Alktien investiert hatte, Recht gegeben. Ein zweiter Kläger blieb hingegen erfolglos, weil er seine Aktien erst neun Monate nach der Falschmitteilung erworben hatte. Ein dritter Fall wurde vom BGH zur Klärung des zeitlichen Ablaufs an das Oberlandesgericht München zurückgegeben, das zuvor alle drei Klagen abgewiesen hatte.
Faustregel: Nach den Grundsatzurteilen kommen Schadenersatzforderungen in Betracht, wenn eine zeitliche Nähe zwischen dem Aktienkauf und der falschen Ad-hoc-Meldung besteht. Dieser Anspruch kann verstärkt werden, wenn falsche Ad-hoc-Meldungen besonders marktschreierisch in die Öffentlichkeit gebracht werden und im Vordergrund die Absicht besteht, eine Art Kauf-Euphorie auszulösen. In diesen Fällen ist eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gegeben.
So heißt es in der Pressemitteilung des BGH zu persönliche Haftung der Vorstandmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen u.a.: Danach verbleibt es bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen und ihren individuellen Kaufentschlüssen im jeweiligen - tatrichterlich zu beurteilenden - Einzelfall. Gelingt einem Anleger ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er - bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - grundsätzlich verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen.
Fazit: Der Anlegerschutz wird durch dieses Urteil verbessert. Vorstandsmitglieder werden nicht mehr so "leichtfertig" oder sogar vorsätzlich falsche Pressemitteilungen herausgeben. Allerdings gilt diese Rechtsprechung nur für klare Betrugsfälle wie Infomatec oder ComRoad, bei denen Umsätze erfunden wurden. Kapitalanleger bleiben weiterhin die "Dummen". Schon bei Eröffnung des Neuen Marktes war klar, dass fehlende Sanktionen bei falschen oder leicht irreführenden Mitteilungen Unternehmen veranlassen werden, es mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen.
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