Bank beteiligt Vermögensverwalter an Provisionen: Abmachung ohne Wissen des Kunden kann Schadenersatzanspruch begründen
Eine Bank vereinbarte mit einer GmbH für Vermögensverwaltung (V GmbH) eine regelmäßige Kooperation bei Bankgeschäften mit den von der V GmbH betreuten Kunden. Veranlasste die V GmbH z.B. Wertpapiergeschäfte von gemeinsamen Kunden, sollte sie dafür von der Bank eine Vergütung bekommen.
Davon wusste ein reicher Kunde nichts, der 1995 bei der Bank ein Girokonto, ein Termingeldkonto und ein Wertpapierdepot eröffnete. Auch bei seinen Beratungsgesprächen mit der Bank und der V GmbH, mit der er einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen hatte, erfuhr er darüber nichts. Auf seine Konten bei der Bank zahlte er fast eineinhalb Millionen Mark ein, darüber hinaus 637.000 DM in Wertpapieren.
Bei den Wertpapier- und Börsentermingeschäften, die die V GmbH für ihn über diese Konten abwickelte, erlitt er hohe Verluste. Nicht so die V GmbH, die für die Transaktionen von der Bank Provisions- und Gebührenbeteiligungen bekam (6.896 DM insgesamt). Diesen Betrag verlangte der Kunde 1997 zurück, als er den Vertrag mit der V GmbH kündigte - wegen der Verluste und weil er von der Provisionsbeteiligung erfahren hatte. Des Weiteren forderte er Schadenersatz von der Bank, weil man ihm die ominöse Geschäftsbeziehung zu seinem Vermögensverwalter verschwiegen habe: Hätte er davon gewusst, hätte er mit der V GmbH niemals einen Vertrag abgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht (XI ZR 349/99). Wenn ein Vermögensverwalter sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Provisionsbeteiligung zusichern lasse, sei dies unseriös und dem Kunden gegenüber 'treuewidrig'. Denn dies schaffe für den Vermögensverwalter einen Anreiz, bei den Geschäften für den Kunden nicht allein dessen Interesse, sondern auch das eigene Interesse an hohen Vergütungen von der Bank zu verfolgen.
Über einen solchen Zwiespalt, der das Interesse des Kunden gefährden könne, müsse die Depotbank, die als Geschäftspartnerin der Anlagegeschäfte vorgesehen sei, den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Nur dann könne der Anleger sachgerecht entscheiden, ob er den Vermögensverwalter noch als einen vertrauenswürdigen Geschäftspartner ansehe oder nicht.
Schließe ein Kunde den Vertrag mit dem Vermögensverwalter nur deshalb, weil er von der Bank über deren Absprachen mit dem Vermögensverwalter nicht aufgeklärt worden sei, und erleide der Kunde durch diese Geschäftsbeziehung einen Vermögensschaden, sei die Bank verpflichtet, ihm die Provisionsbeteiligung zurückzuzahlen und Schadenersatz zu leisten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99
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