Das Oberlandesgericht Hamm fand die Wertpaket-Geschichte reichlich dubios und wies die Klage gegen die Post ab (18 U 28/99). Wer Schadenersatz für ein verlorenes Postpaket fordere, müsse belegen können, was drin gewesen sei und beweisen, dass die Post das Paket tatsächlich übernommen habe. Durch den Einlieferungsschein sei das nicht mehr nachzuweisen: Denn der sei nach der Privatisierung der Post keine Urkunde mehr, wie der frühere Posteinlieferungsschein, sondern nur noch eine Quittung. Und deren Beweiskraft hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Und da gab es jede Menge Ungereimtheiten und Widersprüche, die die Richter am Verlust zweifeln ließen. Der Versand einer größeren Menge Geld in einem Postpaket sei sowieso schon sehr ungewöhnlich, die Herkunft der Devisen völlig im Dunkeln geblieben. Und der Wert des Pakets habe sich nicht einmal annähernd feststellen lassen, niemand habe die Banknoten gesehen. Es gebe weder Belege für Verkäufe in Frankreich, noch Unterlagen zu der angeblich geplanten GmbH-Gründung in Hamburg. Wahrscheinlich habe der Geschäftsmann den Einlieferungsschein selbst ausgestellt, vermuteten die Richter: Da er gelegentlich in der Postagentur seiner Ehefrau mitarbeitete, wäre das ohne Weiteres möglich.
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