Das verschwundene Banknoten-Paket: Muss die Post für den Verlust haften?

Ein Wertpaket mit Francs und Dollars sei verloren gegangen - mit dieser Begründung verlangte ein Mann aus Münster Schadenersatz von der Post. Und so lautete seine Geschichte: In Frankreich betreibe er einen Handel mit Fotoartikeln und sei kürzlich in Paris gewesen, wo ihm ein Mitarbeiter Außenstände von Kunden ausgehändigt habe. Banknoten im Wert von rund 33.000 EUR habe er daheim in ein Paket gelegt und seiner Ehefrau übergeben, die in Münster eine Postagentur leite. Ein Fahrer der Post habe in der Agentur das Paket mitgenommen, das jedoch beim Empfänger, seinem in Hamburg lebenden Bruder, nie eingetroffen sei. Der habe mit dem Geld eine GmbH gründen sollen.

Das Oberlandesgericht Hamm fand die Wertpaket-Geschichte reichlich dubios und wies die Klage gegen die Post ab (18 U 28/99). Wer Schadenersatz für ein verlorenes Postpaket fordere, müsse belegen können, was drin gewesen sei und beweisen, dass die Post das Paket tatsächlich übernommen habe. Durch den Einlieferungsschein sei das nicht mehr nachzuweisen: Denn der sei nach der Privatisierung der Post keine Urkunde mehr, wie der frühere Posteinlieferungsschein, sondern nur noch eine Quittung. Und deren Beweiskraft hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Und da gab es jede Menge Ungereimtheiten und Widersprüche, die die Richter am Verlust zweifeln ließen. Der Versand einer größeren Menge Geld in einem Postpaket sei sowieso schon sehr ungewöhnlich, die Herkunft der Devisen völlig im Dunkeln geblieben. Und der Wert des Pakets habe sich nicht einmal annähernd feststellen lassen, niemand habe die Banknoten gesehen. Es gebe weder Belege für Verkäufe in Frankreich, noch Unterlagen zu der angeblich geplanten GmbH-Gründung in Hamburg. Wahrscheinlich habe der Geschäftsmann den Einlieferungsschein selbst ausgestellt, vermuteten die Richter: Da er gelegentlich in der Postagentur seiner Ehefrau mitarbeitete, wäre das ohne Weiteres möglich.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 1999 - 18 U 28/99
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