Kontonummer oder Name?...

Um ca. 15.340 EUR Versicherungssumme ging es in einem Rechtsstreit, den ein Mann gegen seine Bank führte. Eigentlich hätte sein Sohn, der der Versicherungsnehmer war, die Versicherungssumme bekommen sollen. Die Versicherung hatte jedoch im Überweisungsauftrag die Girokontonummer des Vaters angegeben. Obwohl es sich offenkundig um ein Versehen der Versicherung handelte, wollte nun der Kontoinhaber Geld sehen. Als ihm die Bank die Summe nicht auszahlte, pochte er auf den Girovertrag und klagte sie ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz ließ ihn abblitzen (8 U 1229/97). Die Bank sei zwar grundsätzlich aufgrund des Girovertrags verpflichtet, für den Kontoinhaber eingehende Gelder auf dessen Konto gutzuschreiben. In diesem Fall bestehe auf die Gutschrift aber keinerlei Anspruch, weil der Kontoinhaber nicht der Empfänger des Betrags sein sollte. Es komme nicht darauf an, welche Kontonummer angegeben sei, sondern darauf, wer als Empfänger bezeichnet werde. Laut Buchungstext der Bank sei auf der Überweisung der Sohn und Versicherungsnehmer als Empfänger des Geldes benannt gewesen.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 1998 - 8 U 1229/97

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