Der Käufer verlangte von seinem Geldinstitut Schadenersatz wegen des Versehens. Das Oberlandesgericht Celle bejahte eine Verletzung vertraglicher Pflichten der Bank (3 U 317/97). Aus dem Anforderungsschreiben der Bau- und Immobilienfirma gehe klar hervor, dass die Bauraten auf ein spezielles Konto der Firma zu überweisen waren. Der Mitarbeiter der Bank habe daher fahrlässig gehandelt.
Der Wermutstropfen: Dem Bankkunden wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent angerechnet, so dass er auf der Hälfte seines Schadens sitzen blieb. Seine Frau und auch er selbst habe nicht genügend aufgepasst, fanden die Richter. Das Überweisungsformular hätte der Käufer schon deshalb gründlich überprüfen sollen, weil er vom drohenden Konkurs der Immobilienfirma Kenntnis hatte. Bei der Überweisung sei keine besondere Sachkunde der Bank gefragt gewesen. Es hätten nur die im Anforderungsschreiben genannten Daten in das Überweisungsformular übernommen werden müssen. Diesen Fehler hätten die Eheleute leicht feststellen und korrigieren können.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. September 1998 - 3 U 317/97
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