Auf dem falschen Konto gelandet:

Viel Pech hatte der Käufer von zwei Eigentumswohnungen: Seine Ehefrau ging zur Bank, um eine Kaufpreisrate zu bezahlen. Die (vom Käufer bevollmächtigte) Ehefrau legte dort das Anforderungsschreiben der Verkäuferin, einer Immobilienfirma, vor und bat einen Mitarbeiter der Bank, die Überweisung vorzubereiten. Der erwischte die falsche Kontonummer: Statt der Nummer des ausdrücklich bezeichneten Treuhandkontos für das spezielle Bauvorhaben trug er eine allgemeine Kontonummer der Immobilienfirma ein, die im Schreiben unten rechts genannt war. Die Ehefrau unterschrieb nichtsahnend das Überweisungsformular - und das Unglück nahm seinen Lauf. Das Geld (der stolze Betrag von rund 51.130 EUR) landete auf dem falschen Konto und die Firma machte unmittelbar danach Pleite. Im Konkurs gab es bei ihr nichts mehr zu holen.

Der Käufer verlangte von seinem Geldinstitut Schadenersatz wegen des Versehens. Das Oberlandesgericht Celle bejahte eine Verletzung vertraglicher Pflichten der Bank (3 U 317/97). Aus dem Anforderungsschreiben der Bau- und Immobilienfirma gehe klar hervor, dass die Bauraten auf ein spezielles Konto der Firma zu überweisen waren. Der Mitarbeiter der Bank habe daher fahrlässig gehandelt.

Der Wermutstropfen: Dem Bankkunden wurde ein Mitverschulden von 50 Prozent angerechnet, so dass er auf der Hälfte seines Schadens sitzen blieb. Seine Frau und auch er selbst habe nicht genügend aufgepasst, fanden die Richter. Das Überweisungsformular hätte der Käufer schon deshalb gründlich überprüfen sollen, weil er vom drohenden Konkurs der Immobilienfirma Kenntnis hatte. Bei der Überweisung sei keine besondere Sachkunde der Bank gefragt gewesen. Es hätten nur die im Anforderungsschreiben genannten Daten in das Überweisungsformular übernommen werden müssen. Diesen Fehler hätten die Eheleute leicht feststellen und korrigieren können.

Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. September 1998 - 3 U 317/97

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