Kreditnehmer muss nicht über seine Leistungs(un)fähigkeit aufgeklärt werden

Mit einer knappen Million Kredit von der Bank finanzierte ein Mann den Kauf einer Fremdenpension. Als er bei der Bank die Darlehensverträge abschloss, gab er an, über monatliche Nettoeinkünfte von etwa 1.760 EUR zu verfügen. Da vom Inhaber der Pension keine Buchhaltungsunterlagen zu bekommen waren, beschränkte sich das Kreditinstitut darauf, den Fremdenverkehrsverein des Ortes über den Betrieb zu befragen und die Sicherheiten zu überprüfen (das Grundstück war mit einer Grundschuld belastet). Rund 3.680 Euro Zinsen sollte der künftige Pensionswirt monatlich zahlen.

Das Geschäft florierte nicht: Mit den Einnahmen aus der Zimmervermietung konnte der Mann die Kreditverbindlichkeiten nicht bedienen. Die Bank kündigte das Darlehen und erzwang so den Verkauf der Immobilie (Verkehrswert: 601.300 EUR). Wegen der geringen Nachfrage brachte der Verkauf nur rund 358.000 EUR - es blieb eine Restschuld von ungefähr 245.400 EUR. Für diesen Verlust solle die Bank geradestehen, meinte der gescheiterte Pensionsbetreiber.

Der Rechtsstreit ging beim Oberlandesgericht Stuttgart verloren (9 U 204/00). Die Bank sei hier nicht als Unternehmensberaterin tätig geworden, die verpflichtet wäre, dem Kunden Renditeaussichten und Risiken des geplanten Geschäfts zu erläutern. Die dafür nötigen Informationen müsse sich ein Geschäftsmann schon selbst beschaffen. Die Bank habe als Kreditgeberin im eigenen Interesse die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und den Wert der Immobilie geprüft, um sich zu vergewissern, ob das Darlehen abgesichert sei.

Dies beinhalte keineswegs die Verpflichtung, dem Kreditnehmer die Grenzen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzuzeigen - die wären hier im Übrigen leicht erkennbar gewesen. (Nur in Ausnahmefällen sei die Bank zur Aufklärung verpflichtet, z.B. wenn sie einen Immobilienkauf finanziere, bei dem sie auch auf der Verkäuferseite engagiert sei und über spezielle Risiken des Projekts Bescheid wisse.)


Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 2001 - 9 U 204/00

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