Trifft den Kontoinhaber am Verlust keine Schuld, haftet in solchen Fällen die Bank. Hier stellte sich die Bank auf den Standpunkt, die Ehefrau habe den Missbrauch der Karte grob fahrlässig herbeigeführt. Zum einen habe sie den Rucksack vergessen, zum anderen müsse sie die PIN-Nummer mit der Scheckkarte verwahrt haben. Anders sei die Abhebung nicht zu erklären, deshalb hafteten die Kontoinhaber selbst für den Schaden. Das Paar behauptete dagegen, die Nummer nur zu Hause notiert zu haben und verlangte von der Bank, die abgehobene Summe zu ersetzen.
Das Amtsgericht München teilte den Schaden auf: Die Bank müsse den Kontoinhabern 510 EUR ersetzen (182 C 19 879/98). Bankkunden müssten auf ihre Scheckkarten sorgfältig achten. Wer seine Tasche mitsamt Geldbeutel und Karte irgendwo stehen lasse, mache es einem unehrlichen Finder sehr leicht; zur Hälfte müsse deshalb die Frau den Verlust selbst tragen.
Grobe Fahrlässigkeit - die jede Haftung der Bank für den Schaden entfallen lässt - konnte der Amtsrichter jedoch nicht erkennen. Wenn ein Dieb oder, wie hier, ein unredlicher Finder die richtige PIN-Nummer verwende, beweise das nicht zwangsläufig, dass diese zusammen mit der Karte verwahrt worden sei. Diesen Vorwurf hätte die Bank schon anders belegen müssen, was ihr nicht gelungen sei. Denn es gebe mittlerweile die technische Möglichkeit, die auf der Karte gespeicherten Daten zu entschlüsseln und so die PIN-Nummer herauszufinden. Der damals verwendete Umrechnungsschlüssel sei dem Täter vielleicht bekannt gewesen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 28. März 2001 - 182 C 19 879/98
| Verwandt: Startseite Girokonto |
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|