Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch der Zahlungsklage des Kreditinstituts statt (1 U 121/97). Zwar verstoße es in der Tat gegen die Formvorschriften, wenn der Bürge eine Blankounterschrift leiste und das Formular erst später ausgefüllt werde. Die vorgeschriebene Schriftform diene dem Schutz des Bürgen, der keine unüberlegten Risiken eingehen und die Bedingungen der Haftung kennen solle. Deshalb gelte die Schriftform nur dann als eingehalten, wenn das Vertragsformular - außer der Erklärung, überhaupt für fremde Schuld einstehen zu wollen - auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners und der Höhe der Bürgschaft enthalte. Andernfalls sei der Bürgschaftsvertrag unwirksam.
Wenn ein Bürge aber geltend mache, eine Blankobürgschaft unterschrieben zu haben, müsse er das auch beweisen. Die Bank habe eine vollständig ausgefüllte und beurkundete Erklärung vorgelegt - der äußere Anschein spreche also zunächst dafür, dass diese richtig und vollständig ausgefüllt worden sei. Es sei der Frau nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 1998 - 1 U 121/97
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