Das Landgericht Köln teilte die Bedenken nicht und erklärte die Klausel für zulässig (26 O 56/00). Zwar seien in der Tat die Möglichkeiten des Ausspähens vielfältig, ein allumfassender Schutz der PIN deshalb ausgeschlossen. Die angegriffene Klausel enthalte aber keine derartige Forderung an den Kunden. Die Kunden sollten vielmehr sorgfältig mit der Karte umgehen, so dass möglichst niemand die Geheimnummer erfahre. Es sei für jedermann zumutbar, am Automaten auf unerwünschte Beobachter zu achten und die Geheimzahl getrennt von der Karte aufzubewahren.
Übertrieben wäre es, die Bankkunden zum Auswendiglernen der PIN zu verpflichten - angesichts der Vielzahl von Geheimnummern, mit denen der Verbraucher heutzutage im Alltag umgehen müsse. Wenn jemand die PIN notiere und zu Hause oder in der Aktentasche aufbewahre, sei dies noch nicht als grob fahrlässig anzusehen. Erwarten könne man allerdings von jedem Bankkunden, dass er ec-Karte und Geheimzahl nicht in dieselbe Geldbörse stecke oder in derselben Handtasche oder Manteltasche mit sich herumtrage. Schon diese bescheidene Vorsichtsmaßnahme mindere das Risiko eines gleichzeitigen Verlusts erheblich.
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