Der Bundesgerichtshof entschied, dass Bankgebühren für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig sind, weil dies keine Dienstleistung für die davon betroffenen Kunden darstellt (XI ZR 219/98). Wie andere Wirtschaftsunternehmen auch dürften Kreditinstitute von ihren Kunden eine Vergütung nur verlangen, wenn sie für sie oder zumindest in ihrem Interesse tätig würden. Zur Bearbeitung von gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen seien die Banken - im Interesse der Gläubiger und im allgemeinen Interesse einer funktionierenden Vollstreckung von Forderungen - gesetzlich verpflichtet. Sie geschehe aber weder im Auftrag der Kunden noch in deren Interesse. Die Pfändungsmaßnahme anschließend zu überwachen, liege ausschließlich im Interesse des Kreditinstituts selbst, da sie sicherstellen solle, dass Zahlungen aus dem gepfändeten Konto nur an denjenigen erfolgten, der darauf einen Anspruch habe.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|