Vor dem Amtsgericht Bielefeld musste er eine Niederlage einstecken (4 C 736/98). Denn er hatte trotz der Kündigung und der eingeräumten Regulierungsfrist von drei Monaten sein Konto noch weiter überzogen. Pfändungsschutz bestehe nur für ein Kontoguthaben des Schuldners, erklärte das Gericht. Wenn auf das Konto des Schuldners Geld überwiesen werde und sich dieses nach der Gutschrift immer noch im Minus befinde, entfalle der Pfändungsschutz.
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 17. September 1998 - 4 C 736/98
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