Nur für das überzogene Konto gearbeitet

Ein Arbeitnehmer überzog sein Gehaltskonto. Die Bank kündigte und bestand auf Ausgleich. Als der nächste Monatsverdienst auf das Konto überwiesen wurde, wollte die Bank von dem Geld keinen Pfennig mehr herausrücken. Der Kunde klagte und berief sich auf den Pfändungsschutz für Arbeitslohn.

Vor dem Amtsgericht Bielefeld musste er eine Niederlage einstecken (4 C 736/98). Denn er hatte trotz der Kündigung und der eingeräumten Regulierungsfrist von drei Monaten sein Konto noch weiter überzogen. Pfändungsschutz bestehe nur für ein Kontoguthaben des Schuldners, erklärte das Gericht. Wenn auf das Konto des Schuldners Geld überwiesen werde und sich dieses nach der Gutschrift immer noch im Minus befinde, entfalle der Pfändungsschutz.

Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 17. September 1998 - 4 C 736/98

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