Überweisungsauftrag an zwei verschiedene Bankfilialen

Ein Geschäftsmann hatte es mit einer Überweisung besonders eilig und wies einen seiner Mitarbeiter an, die Hausbank telefonisch mit dem Transfer von rund 51.000 EUR zu beauftragen. Da der Bankangestellte am Telefon eine schriftliche Bestätigung des Auftrags forderte, faxte der Mitarbeiter des Unternehmers der Bankfiliale eine Kopie des ausgefüllten Überweisungsformulars. Am nächsten Tag warf er - in dem Glauben, er müsse der Hausbank auch das Original zukommen lassen - das Original des Überweisungsformulars bei einer anderen Filiale der Bank ein. So nahm das Unheil seinen Lauf: Ein Mitarbeiter dieser Bankfiliale überwies ein zweites Mal 51.000 Euro. Als der Irrtum bemerkt wurde, war beim Geldempfänger, einem in Konkurs gegangenen Geschäftspartner des Unternehmers, nichts mehr zu holen. Der Unternehmer verklagte die Bank auf Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Bamberg konnte keine Pflichtverletzung der Bank erkennen und wies die Klage ab (6 U 14/01). Dem Formular sei nicht anzusehen, dass es schon als Fax bei einer anderen Filiale eingegangen sei. Es sei dem Bankangestellten also nicht vorzuwerfen, dass er den zweiten Auftrag ausgeführt habe. Die Mitarbeiter der Bank müssten sich nicht vor jeder Überweisung beim Auftraggeber oder bei anderen Filialen rückversichern. Dass nach der Bestätigung eines Überweisungsauftrags per Fax bei einer anderen Filiale das Original des Auftrags eintreffe, sei wirklich sehr ungewöhnlich. Die Bank habe den Überweisungsauftrag auszuführen, nicht aber Kunden vor Fehlern zu warnen, mit denen niemand rechnen könne.


Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2001 - 6 U 14/01
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