Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück und verurteilte das Kreditinstitut dazu, der alten Dame den Schaden zu ersetzen (XI ZR 277/98). Auf die Vollmacht könne sich die Sparkasse hier nicht berufen, weil der Bevollmächtigte eben diese Vollmacht missbraucht habe. Die Sparkasse bzw. die betreffenden Mitarbeiter hätten unbedingt vor der Auszahlung bei der Kontoinhaberin nachfragen müssen, ob sie in Ordnung gehe, da sich angesichts der Umstände der Verdacht auf einen Missbrauch geradezu aufdrängte. Jeder Einsatz einer Vollmacht zum eigenen Nutzen des Bevollmächtigten gebe Anlass für erhöhte Aufmerksamkeit. Erst recht hier: Wenn wenige Tage nach der Eröffnung eines Sparkontos dieses vom Bevollmächtigten bzw. dessen Frau aufgelöst werde, um mit dem Guthaben eigene Schulden zu tilgen, spreche dieser auffällige Vorgang stark für eine Zweckentfremdung des Betrags. In der Regel wolle ein Kontoinhaber ein (eben noch mit Kredit aufgestocktes) Guthaben zu Anlagezwecken, nicht aber zur Tilgung der Schulden seines Bevollmächtigten verwenden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98
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