Kontovollmacht missbraucht

Eine alte Dame ließ sich von ihrem Hausarzt beschwatzen, ein neues Sparkonto bei ihrer Sparkasse zu eröffnen und ihm dafür eine Verfügungsvollmacht auszustellen. Zinsgünstig werde er für sie ihre Ersparnisse bei einer Bank in Luxemburg anlegen, versprach er, wofür allerdings ein Mindestbetrag von ca. 102.260 EUR fällig wäre. Um ihr Guthaben von rund 76.690 EUR aufzustocken, nahm die Dame deshalb bei der Sparkasse einen Kredit in Höhe von etwa 25.560 EUR auf. Nachdem beide Summen auf das Sparkonto eingezahlt waren, löste die Ehefrau des Hausarztes das Sparkonto auf und tilgte mit den 102.260 EUR Schulden ihres Mannes bei derselben Sparkasse. Die Aktion flog auf und brachte dem Hausarzt dreieinhalb Jahre Gefängnis wegen Betrugs ein, der alten Dame dagegen einen Rechtsstreit mit der Sparkasse, von der sie vergeblich das Geld zurück forderte. Schließlich habe die Kontoinhaberin dem Hausarzt eine umfassende Verfügungsvollmacht über das Sparkonto eingeräumt, argumentierte die Sparkasse, also habe man das Guthaben an dessen Frau auszahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück und verurteilte das Kreditinstitut dazu, der alten Dame den Schaden zu ersetzen (XI ZR 277/98). Auf die Vollmacht könne sich die Sparkasse hier nicht berufen, weil der Bevollmächtigte eben diese Vollmacht missbraucht habe. Die Sparkasse bzw. die betreffenden Mitarbeiter hätten unbedingt vor der Auszahlung bei der Kontoinhaberin nachfragen müssen, ob sie in Ordnung gehe, da sich angesichts der Umstände der Verdacht auf einen Missbrauch geradezu aufdrängte. Jeder Einsatz einer Vollmacht zum eigenen Nutzen des Bevollmächtigten gebe Anlass für erhöhte Aufmerksamkeit. Erst recht hier: Wenn wenige Tage nach der Eröffnung eines Sparkontos dieses vom Bevollmächtigten bzw. dessen Frau aufgelöst werde, um mit dem Guthaben eigene Schulden zu tilgen, spreche dieser auffällige Vorgang stark für eine Zweckentfremdung des Betrags. In der Regel wolle ein Kontoinhaber ein (eben noch mit Kredit aufgestocktes) Guthaben zu Anlagezwecken, nicht aber zur Tilgung der Schulden seines Bevollmächtigten verwenden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98

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