Bank muss Kunden nicht vor sich selbst schützen

Ein Mann versuchte vergeblich, mit Börsentermingeschäften sein Geld zu vermehren. Die Transaktionen wickelte er über zwei Girokonten bei einer Sparkasse ab, die ihm die Geschäfte vermittelte. Bevor er in die Verlustzone geriet, hatte er bei der Sparkasse eine Broschüre mit dem Titel "Wichtige Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" bekommen und unterzeichnet. Als der Kunde mit über rund 41.000 EUR im Minus war, kündigte die Sparkasse den Kredit und forderte Kontoausgleich. Der Kunde konterte mit einer Klage auf Schadenersatz in gleicher Höhe: Das Kreditinstitut sei an seinen Verlusten schuld, da man ihn auf die Risiken von Börsentermingeschäften nicht gehörig aufmerksam gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Sparkasse keinen Schadenersatz leisten muss und auf der Rückzahlung des Darlehens bestehen kann (XI ZR 286/97). Denn sie habe keineswegs ihre Aufklärungspflicht verletzt. Man habe dem Kunden nicht nur die einschlägige Broschüre ausgehändigt: Ein Mitarbeiter der Sparkasse habe in einem Beratungsgespräch allgemein die Risiken angesprochen und sich in Bezug auf die speziell vom Kunden gewünschten Papiere für "inkompetent" erklärt. Daraufhin habe der Kunde gesagt, er brauche keine Beratung, "er werde von einem Bekannten gut beraten".

Damit habe sich der Mitarbeiter zu Recht zufrieden gegeben: Wenn eine Bank nicht in der Lage sei, die Risiken eines vom Kunden gewünschten Geschäfts abschließend zu beurteilen, könne sie sich darauf beschränken, dem Kunden dies mitzuteilen und ihm vom Geschäft abzuraten. Sie müsse weder die Sachkunde des Kunden (oder die seines Beraters) überprüfen, noch den Geschäftsabschluss verweigern, wenn der Kunde in "freier Willensentscheidung auf seinem Auftrag beharre". Eine solche Bevormundung widerspräche dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wenn sich ein Kunde als geschäftserfahren und kompetent einschätze und Aufklärung für überflüssig halte, sei die Bank nicht verpflichtet, ihn "vor sich selbst zu schützen".

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97

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