Wenn die Bank Anweisungen des Kontoinhabers ignoriert ...
Zwischen zwei kleinen Betrieben war noch eine Rechnung offen. Ein Angestellter der Firma, die der anderen Geld schuldete, füllte ein Überweisungsformular aus, um die Rechnung zu begleichen. Der Angestellte hatte früher eine Vollmacht für das Girokonto des Chefs, die von diesem aber gegenüber der Bank widerrufen worden war. Obwohl die Bank also hätte wissen müssen, dass der Aussteller der Überweisung nicht mehr berechtigt war, über das Konto zu verfügen, führte sie den Auftrag aus und überwies das Geld. Der Kontoinhaber widersprach jedoch der Abbuchung - die Bank musste das Konto wieder auffüllen. Da wollte sich die Bank beim Empfänger der Überweisung schadlos halten und verklagte diesen auf Rückzahlung des Betrags, der nur aus Versehen überwiesen worden sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage ab (6 U 4316/98). Schließlich gehe es hier nicht um eine Fehlüberweisung, bei der der Empfänger von vorne herein wisse, dass er irrtümlich etwas bekommen habe, was ihm nicht zustehe. Im Gegenteil: Die Überweisung habe eine Schuld des Kontoinhabers beim Empfänger ausgeglichen. Es sei nicht einzusehen, warum ein "gutgläubiger Empfänger", der auf das Geld einen Anspruch habe, "Störungen im Verhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank" ausbaden solle, von denen er nichts wissen könne. Wenn eine Bank "ändernde Anweisungen des Kontoinhabers" nicht beachte - z.B. einen Dauerauftrag durchführe, den der Kontoinhaber bereits widerrufen habe oder, wie in diesem Fall, den Widerruf einer Vollmacht ignoriere -, könne der Empfänger das Geld behalten. Die Bank blieb also auf dem Schaden sitzen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. April 1999 - 6 U 4316/98