Mit gestohlener Scheckkarte Geld abgehoben

Einer Berliner Universitätsangestellten wurde die Geldbörse aus der Tasche gestohlen. In der Geldbörse befanden sich, wie üblich, Scheckkarte und Kreditkarten. Prompt wurden nach dem Diebstahl an Geldautomaten mehrere Tausend Euro abgehoben. Vergeblich beteuerte die Bestohlene, ihre PIN-Geheimnummer niemals notiert und schon gar nicht zusammen mit der ec-Karte verwahrt zu haben. Ihre Bank erklärte diese Behauptung für unglaubwürdig und weigerte sich, für den Schaden gerade zu stehen, weil die Kundin grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Karte verletzt habe.

Das Landgericht Berlin wies diese Argumentation zurück und verurteilte die Bank zur Zahlung (51 S 292/98). Allein aus der Tatsache, dass der Dieb in der Lage gewesen sei, mit der Karte Geld abzuheben, könne man nicht zwingend auf ein Mitverschulden der Karteninhaberin schließen. Jedenfalls sprächen in diesem Fall die besonderen Umstände dagegen: Denn die Frau habe glaubhaft geschildert, dass sie regelmäßig mit der gleichen U-Bahnlinie zu ihrer Arbeitsstelle in der Humboldt-Universität fahre und auf dem Weg in die Arbeit sehr häufig in einer bestimmten Filiale der Bank mit der Karte Geld abgehoben habe. Es sei also wahrscheinlich, dass die Angestellte dabei beobachtet worden sei und der Dieb die Nummer ausgespäht habe. Die Abschirmvorrichtungen an den Geldautomaten seien minimal, und ein argloser, redlicher Kartenbenutzer achte nicht unbedingt auf Personen in der Nähe, so dass ein Täter auf der Suche nach einem Opfer sich durchaus anschleichen könne. Im übrigen sei es auch nicht auszuschließen, dass ein "versierter, entsprechend vorbereiteter und technisch ausgerüsteter Täter" zur Tatzeit (Anfang 1997) die PIN-Nummer über die Karte habe heraus finden können.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 1998 - 51 S 292/98

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