Das Landgericht Berlin wies diese Argumentation zurück und verurteilte die Bank zur Zahlung (51 S 292/98). Allein aus der Tatsache, dass der Dieb in der Lage gewesen sei, mit der Karte Geld abzuheben, könne man nicht zwingend auf ein Mitverschulden der Karteninhaberin schließen. Jedenfalls sprächen in diesem Fall die besonderen Umstände dagegen: Denn die Frau habe glaubhaft geschildert, dass sie regelmäßig mit der gleichen U-Bahnlinie zu ihrer Arbeitsstelle in der Humboldt-Universität fahre und auf dem Weg in die Arbeit sehr häufig in einer bestimmten Filiale der Bank mit der Karte Geld abgehoben habe. Es sei also wahrscheinlich, dass die Angestellte dabei beobachtet worden sei und der Dieb die Nummer ausgespäht habe. Die Abschirmvorrichtungen an den Geldautomaten seien minimal, und ein argloser, redlicher Kartenbenutzer achte nicht unbedingt auf Personen in der Nähe, so dass ein Täter auf der Suche nach einem Opfer sich durchaus anschleichen könne. Im übrigen sei es auch nicht auszuschließen, dass ein "versierter, entsprechend vorbereiteter und technisch ausgerüsteter Täter" zur Tatzeit (Anfang 1997) die PIN-Nummer über die Karte habe heraus finden können.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 1998 - 51 S 292/98
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