Keine Gebühr für Rücklastschriften
Da ein Bankkunde ständig Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren widersprach, tätigte seine Bank viele Rücklastschriften, insgesamt 29. Für den "Bearbeitungsaufwand" kassierte die Bank eine Gebühr von je 6 Euro, mit Zinsen summierte sich die Gebühr auf einige Hundert Euro. Der Bankkunde wollte das nicht hinnehmen und klagte auf Rückzahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied zu seinen Gunsten (31 C 1677/98 - 17). Die Bank habe keinen Anspruch auf diese Gebühr, die einschlägige Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam. Denn im Lastschriftverfahren dürfe der Kunde der Kontobelastung ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen.
Nichts anderes gelte, wenn die Bank die Lastschrift wegen fehlender Deckung gar nicht erst einlöse. Ob der Kunde im Verhältnis zu seinem Gläubiger (z.B. einem Vermieter) berechtigt sei, der Kon-tobelastung zu widersprechen, darauf komme es im Einzugsermächtigungsverfahren nicht an. Der Widerspruch des Schuldners sei für seine Bank immer verbindlich.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1999 - 31 C 1677/98 - 17