Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren

Eine Geschäftsfrau erteilte einer Bank eine Einzugsermächtigung für ein Girokonto, das sie bei der Sparkasse unterhielt. Die Bank buchte bei der Sparkasse ab, was ihr zustand - damit begnügte sie sich aber nicht. Auch als eine GmbH als Nachfolgerin der Geschäftsfrau das Konto übernommen hatte, löste die Bank - nun unberechtigt - weitere fünf Lastschriften ein. Ein halbes Jahr später forderte die neue Kontoinhaberin von der Sparkasse die Rückbuchung dieser Kontobelastungen - vergeblich. Es kam zum Rechtsstreit durch alle Instanzen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun gegen die Sparkasse (XI ZR 258/99). Mit der Forderung, die Lastschriften rückgängig zu machen, habe die Kontoinhaberin den Kontobelastungen wirksam widersprochen. Ein Kontoinhaber könne solchen Kontobelastungen widersprechen, ohne eine bestimmte Frist dafür einhalten zu müssen. Die Möglichkeit des Widerspruchs entfalle erst, wenn er/sie die Belastung genehmigt habe.

Von einer ausdrücklichen Genehmigung der Lastschriften könne im konkreten Fall sowieso keine Rede sein. Man könne aber auch aus der Tatsache, dass die Kontoinhaberin die monatlichen Rechnungsabschluss-Auszüge stillschweigend hingenommen habe, nicht auf eine Billigung der Kontobelastungen schließen - obwohl Schweigen des Kontoinhabers gemäß den Geschäftsbedingungen der Banken (vier Wochen nach dem Erhalt des Auszugs) als Anerkennung des Saldos zu werten sei. In Bezug auf Lastschriften gelte dieser Grundsatz aber nur, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich so stehe und der Kontoinhaber darauf aufmerksam gemacht worden sei. Das treffe hier nicht zu.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99

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