Verbraucherkredit nicht bei Gewerbetreibenden

Grundsatz: Wer im Rahmen seines Gewerbes einen Kreditvertrag schließt, ist kein Verbraucher. IM Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1999 - VIII ZR 35/99 ist dies noch mal klar gesteltl worden.

Zum Urteilsfall: Ein Getränkehändler aus Potsdam erweiterte sein Tätigkeitsfeld und stellte Heiß- und Kalt-Getränkeautomaten in den umliegenden Schulen auf. Dazu meldete er als weiteres Gewerbe die "Aufstellung von Versorgungsautomaten" an und erwarb die Automaten im Leasingverfahren. (Dabei überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Sache zum Gebrauch, der dafür nicht deren gesamten Kaufpreis, sondern monatliche Raten zahlt - eine Art Kredit also.) Sechs Monate später geriet er in Zahlungsschwierigkeiten und konnte die Leasingraten nicht mehr zahlen. Als die Leasingfirma die aufgelaufenen Raten gerichtlich einforderte, berief sich der Getränkehändler auf das "alte" Verbraucherkreditgesetz, gemäß dem ein Kreditnehmer einen Kreditvertrag sogar noch ein Jahr nach dem Vertragsschluss widerrufen dürfe, wenn ihn der Kreditgeber nicht vorschriftsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Das müsse auch für ihn gelten.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Getränkehändler zur Zahlung: Als Gewerbetreibender sei er kein "Verbraucher" im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, das den Normalbürger vor unlauterem Gebaren im Kreditgewerbe schützen solle (VIII ZR 35/99). Und darüber hinaus schütze es auch so genannte "Existenzgründer": Wenn er den Kredit für den Aufbau einer neuen gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit hätte verwenden wollen, würden die Regelungen dieses Gesetzes auch für ihn gelten.

Da der Getränkehändler aber schon lange vor der Aufstellung der Getränkeautomaten als Getränkehändler tätig gewesen sei und auch den Leasingvertrag mit "B`s Getränkeladen" unterschrieben habe, habe er den Vertrag im Rahmen seines Getränkehandels als Gewerbetreibender abgeschlossen. Deshalb komme ein Widerruf des Leasingvertrags nicht in Frage.

Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag
Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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