Ihre Klage gegen das Geldinstitut auf Ersatz wurde vom Landgericht Darmstadt abgewiesen (2 O 571/97). Die der ec-Karte zugeordnete PIN sei nicht allein aus den auf dem Magnetstreifen gespeicherten Informationen zu ermitteln. Man müsse vielmehr zusätzlich die geheimen Instituts- oder Poolschlüssel kennen, um sie zu errechnen. Ein Krimineller müsste 72 Billiarden Möglichkeiten systematisch absuchen, um den Schlüssel eindeutig zu errechnen, habe der Sachverständige erläutert. Dass es viele Missbrauchsfälle gebe und die Banken das PIN-System unlängst umgestellt hätten, lasse nicht auf eine gravierende Sicherheitslücke schließen.
Dass jemand die PIN erraten habe, könne man als Ursache für den Kartenmissbrauch ebenfalls ausschließen. Denn erstens betrage die Wahrscheinlichkeit eines Treffers - je nach Systemkenntnis und technischen Möglichkeiten - im ungünstigsten Fall 1:9999, im günstigsten 1:750. Und zweitens hätten der Zahnärztin ja mehrere Karten mit unterschiedlichen Geheimnummern gefehlt, die der Unbekannte jeweils auf Anhieb korrekt eingegeben habe.
Vor allem dieser Umstand spreche sehr dafür, dass sich jemand im Haus die Nummern habe verschaffen können, weil die Karteninhaberin Nummern und Karten nur unzureichend gesichert habe. Die geöffneten PIN-Mitteilungen im einem (zwar verschlossenen, aber dennoch leicht zu öffnenden) Aktenkoffer aufzubewahren, widerspreche den Sicherheitshinweisen der Sparkasse, diese nach dem Öffnen sogleich zu vernichten. Aus einer Geldbörse könnten Karten schnell einmal unbemerkt herausrutschen oder gestohlen werden. Auch dass die Zahnärztin den Verlust ihrer Karten erst nach etwa einer Woche bemerkt habe, spreche für mangelnde Sorgfalt, deshalb müsse sie den Verlust selbst tragen.
(P.S. Ob es möglich ist, dass ein technisch versierter Täter die PIN-Nummer über die Karte heraus finden kann, war vor Gericht schon öfter Thema und ist auch schon anders beurteilt worden, so z.B. Landgericht Berlin, Urteil vom 16.11.1998 - 51 S 292/98 - vgl. gri-Artikel Nr. 43 657.)
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. November 1999 - 2 O 571/97
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