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Checkliste für kostenpflichtige Finanzberatung

Die gesetzliche Regelung des Berufsbildes in der Honorarberatung gewinnt Konturen und wird daher im nachstehenden Teil des kleinen Ratgebers zur Honorarberatung näher erläutert. Der Honorarberater soll Verbraucher unabhängig von den Anbietern gegen Honorar über alle Finanzprodukte beraten. Für eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung hat das BMELV Mitte Juli 2011 ein Eckpunktepapier vorgestellt. Die Honorarberatung soll nach dem Eckpunktepapier als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen und für Versicherungen, Geldanlagen und Darlehen gesetzlich verankert werden.

Ziel des Berufsbildes Honorarberater

Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.

Verbot der Zahlung von Provisionen

Mit einer neuen gesetzlichen Regelung will die EU-Kommission u.a. die Provisionen für Finanzberater verbieten. Mit der Reform der Finanzmarktrichtlinie MIFID (Markets in Financial Instruments Directive) soll unabhängigen Finanzberatern ab dem Jahr 2014 die Möglichkeit genommen werden, ihren Kunden Finanzprodukte zu vermitteln, für die sie Provisionen kassieren. Eine versteckte Provisionszahlung, getarnt als Honorar, wird danach auch nicht möglich sein.

Die 10 Eckpunkte des BMELV für eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung

Die nachstehenden Eckpunkte sind einer PDF-Datei des BMELV entnommen worden.

1. Anwendungsbereich

Die Honorarberatung soll den Verbrauchern als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen und für alle drei Produktgruppen von Finanzdienstleistungen gesetzlich verankert werden:

Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.

2. Qualifikation

Der Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater muss hinsichtlich derjenigen Produktgruppen qualifiziert sein, über die er berät. Der Finanzberater muss hinsichtlich aller drei Produktgruppen qualifiziert sein.

Hinsichtlich des Qualifikationsniveaus bilden die allgemeinen Anforderungen an die Sachkunde, die auch auf Vermittler anwendbar sind, den Ausgangspunkt. Perspektivisch soll dieses Niveau für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen.

3. Beratung

Der Honorarberater muss einen ausreichenden Marktüberblick haben, das heißt, dass die Beratung auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen muss. Wer als Finanzberater tätig wird, muss bei der Beratung außerdem das Zusammenwirken aller drei Produktgruppen berücksichtigen. Der Verbraucher kann, wenn er die Dienste des Honorarberaters in Anspruch nimmt, auf die Beratung und deren Dokumentation nicht verzichten. Für den Darlehensberater ist eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.

4. Vermittlung

Der Honorarberater soll nicht nur abstrakt beraten dürfen, sondern auch den Erwerb eines konkreten Finanzprodukts vermitteln können. Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt. Für die Vermittlung darf der Honorarberater aber weder vom Produktanbieter noch von einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.

5. Vergütung

Der Honorarberater wird ausschließlich vom Kunden vergütet. Er muss den Kunden vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichten. Für andere beratende Berufe - wie beispielweise Rechtsanwälte und Architekten - bestehen detaillierte gesetzliche Vergütungsregelungen. Das BMELV hält ähnliche Regelungen für Honorarberater perspektivisch für wünschenswert, für die gesetzliche Regelung des Berufsbildes aber nicht für zwingend.

6. Unabhängigkeit

Der Honorarberater muss in seinen Entscheidungen von den Produktanbietern unabhängig sein. In keinem Fall darf er Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern für sich behalten.

Grundsätzlich dürfen zwischen dem Honorarberater und Produktanbietern keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. Banken und andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die neben dem Vertrieb auf Provisionsbasis auch Honorarberatung anbieten wollen, müssen für die Honorarberatung einen strikt getrennten Geschäftsbereich oder ein Tochterunternehmen gründen, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zusätzlich muss die Bank angemessene Grundsätze aufstellen, organisatorische Vorkehrungen treffen und wirksame Verfahren vorhalten, um sicherzustellen, dass ihre Empfehlungen im Rahmen der Honorarberatung nicht zugunsten von haus- und konzerneigenen Produkten beeinflusst werden.

7. Provisionen

Zahlreiche Versicherungs- und Anlageprodukte sind ohne eingerechnete Provisionen oder Rückvergütungen auf dem Markt nicht erhältlich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der Kunde neben dem Honorar für die Beratung über den Produktpreis zwangsläufig auch die Provision für die Vermittlung zahlt. Dieses Problem kann dadurch gelöst werden, dass entweder die Anbieter zur Bereitstellung ihrer Produkte zu Netto-Tarifen verpflichtet werden oder die Honorarberater zur Durchleitung der Provision an den Kunden berechtigt und verpflichtet werden.

Gegenüber der Verpflichtung zu Netto-Tarifen ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Durchleitung der Provision besser mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar und daher zu bevorzugen.

Eine Durchleitung der Provision an den Kunden ist im Versicherungsbereich aber nur möglich, wenn für Versicherungsberater (nicht zwangsläufig auch für Versicherungsvermittler) das Provisionsannahmeverbot in § 34e Absatz 3 GewO und das auf § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG gestützte Provisionsabgabeverbot aufgehoben werden. Dafür sprechen auch marktwirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe.

Wegen der zum Beispiel im Versicherungsbereich bestehenden Stornohaftung sind die technischen Details, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Provisionen an den Kunden weiterzugeben sind, noch festzulegen. Hierbei ist eine ratierliche Weitergabe an den Kunden, verbunden mit einer Treuhandlösung für die noch ausstehenden Beträge denkbar.

8. Übergangsregelung

Vermittlern, die derzeit noch auf Provisionsbasis arbeiten, sollte der Übergang zur Honorarberatung erleichtert werden. Nur so kann erreicht werden, dass auf dem Markt eine hinreichend große Zahl von Honorarberatern tätig werden. In einer Übergangsregelung sollte festgelegt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt werden können, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf Honorarbasis begründet werden können.

9. Aufsicht

Derzeit fallen Unternehmen, die nur über Versicherungen, Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, unter die Aufsicht der Gewerbebehörden. Unternehmen, die über Wertpapiere beraten, fallen immer unter die Aufsicht der BaFin. Das Unternehmen darf in diesem Rahmen auch über Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten. Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute, die über Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, fallen ebenfalls unter die Aufsicht der BaFin.

Angesichts der aktuellen Diskussion über die Beaufsichtigung der freien Finanzvermittler stellt sich die Frage, ob diese Aufteilung der Aufsicht als gegeben hingenommen oder erneut in Frage gestellt werden soll. Der Ausgang des laufenden parlamentarischen Verfahrens zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird diese Frage präjudizieren. Versicherungsberater und Darlehensberater blieben bei der geltenden Struktur unter der Aufsicht der Gewerbebehörden, Anlageberater unter der Aufsicht der BaFin.

Entsprechend dem Grundsatz, dass bei Tätigkeit in verschiedenen Geschäftsbereichen die Aufsicht durch die höhere Behörde wahrgenommen wird, sollte der neu zu schaffende Finanzberater jedenfalls unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden.

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10. Regelungsstandort

Die auf Honorarberater anwendbaren Regelungen sind je nach Produktgruppe auf verschiedene Fachgesetze verteilt. Sie betreffen meist sowohl Berater als auch Vermittler. Der Versicherungsberater ist bereits in der Gewerbeordnung geregelt. Der Anlageberater, der auch über Wertpapiere berät, könnte im Kreditwesengesetz geregelt werden. Darlehensvermittler sind derzeit im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Innerhalb der Bundesregierung wird geklärt, inwiefern Bereitschaft besteht, die genannten Fachgesetze zu ändern. Als Alternative kommt ein eigenes Gesetz zur Honorarberatung in Betracht, wobei ggf. der bereits geregelte Versicherungsberater auszuklammern ist.

Die wirtschaftlichen Erfolgschancen der Honorarberatung hängen allerdings noch von weiteren Faktoren ab:


Kosten für eine Honorarberatung

Es gibt keine festen Stundensätze oder ein Gesetz über die Vergütung der Honorarberater. Wir kennen zwar ein Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) aber noch keine feste Regelung zur Vergütung. Ohne Berufsbild kann es auch schlecht eine gesetzliche Regelung zur Vergütung der Honorarberatung geben. Als Faustregel kann man in etwa gelten lassen: Eine Erstberatung kostet zwischen 90 und 250 Euro pro Stunde. Die günstigsten Honorarberatungen werden wahrscheinlich von den Verbraucherzentralen durchgeführt. Aufgrund der Klientel der Verbraucherzentralen wird aber selten in "die Tiefe gebohrt". Soll heißen: Die Finanzberatung der Verbraucherzentralen umfasst mehr den allgemeinen Teil, der finanzerfahrenen Verbrauchern weitgehend bekannt sein dürfte. Beispiel: Wer zum Beispiel etwas zu Finanzindizes mit Zielvolatilitäten wissen möchte, wird bei der Verbraucherzentrale wahrscheinlich nur auf Unverständnis stoßen.

Checkliste für seriöse Finanzberater

Im allgemeinen Artikel zur Honorarberatung für Finanzen und Versicherungen werden Ausführungen zur Frage "Wo finde ich einen Honorarberater in der Nähe?" gemacht. Nicht weniger wichtig ist die Frage, ob der Finanzberater gut und seriös ist. Spätestens seit der Pleite von Lehman Brothers hat es sich herumgesprochen, dass Bankberater auch vorrangig Bankproduktverkäufer sind, die Umsatzvorgaben zu erfüllen haben. Ein seriöser und qualifizierter Honorarberater ist daher für viele finanzunerfahrene Verbraucher der geeignete Ansprechpartner.

Das obige Eckpunkte-Papier enthält wesentliche Punkte, die als eine Checkliste für die Einschätzung der Kenntnisse eines Honorarberaters hernagezogen werden können. Allgemeine Kriterien für die grobe Einschätzung sind u.a.:

Wie Sie einen Honorarberater finden

Einen kostenpflichtigen Honorarberater zu finden, ist nicht so schwierig. Mehrere Verbände und Organisationen bieten hierfür ihre Dienste an. Das Problem ist die fehlende Mundpropaganda. Eine Empfehlung für einen guten Zahnarzt bekommen Sie schnell. Doch versuchen Sie mal im Kollegen- oder Freundeskreis jemanden zu finden, der Erfahrungen mit kostenpflichtiger Honorarberatung hat. Es wird noch einige Zeit dauern, bis sich die Einstellung zu dieser kostenpflichtigen Dienstleistung auf breiter Front ändern wird. Zu den Organisationen im Web zählen:

Fazit: Besonders wichtig ist die Qualifikation. Nur wer sich wirklich gut auskennt, kann auch auch seine Kunden kundenorientiert beraten. Vermutlich sind bis zu einer gesetzlichen Regelung viele "Honorarberater" sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis tätig. Es gibt vergleichsweise nur wenige Finanzprodukte, die ohne Provision vertrieben werden. Als Folge ist die Auswahl stark eingeschränkt, wenn der Honorarberater nur diese Produkte empfehlen würde. Ein Thema ist daher die Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes bzw. die Verrechnung von erhaltenen Provisionen mit den Kosten der Honorarberatung.

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