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Widerruf von Immobilienkrediten an der Haustür

Der BGH hatte die Rechte von Haus- und Wohnungseigentümern bereits im Jahr 2002 deutlich gestärkt, die ihren Grundbesitz in einer "Haustürsituation" finanziert haben. Mit Urteil vom 9.4.2002 (Az XI ZR 91/99) können Kreditnehmer ihre Kreditverträge unbefristet widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Die Widerrufsbelehrung ist deutlich zu formulieren und vom Kreditnehmer zu unterzeichnen.

Trifft ein solcher Fall zu, kann der Kredit zwar rückwirkend aufgelöst werden. Damit ist aber nicht zwangsläufig die Rückgabe der Immobilie verbunden. So bleibt der Käufer einer Eigentumswohnung auf seiner Wohnung sitzen, kann nur den Kredit ablösen und muss in der Regel die volle Darlehenssumme auf einen Schlag zurückzahlen.
Nach dem Urteil sind Immobiliengeschäft und Kreditvertrag keine verbundenen Geschäfte. Nur wenn die Richter derartige Geschäfte als "verbundene Geschäfte" ansehen, so ist auch die Rückgabe der Immobilien denkbar. In diesem Fall müssen die Banken nicht nur die Zinsen zurückzahlen, sondern ggf. auch die Immobilien zurücknehmen. Nach der Urteilsbegründung ist damit zu rechnen, dass auch eine Werbeaussage "bankgeprüft" unter Nennung der Bank hierfür nicht ausreicht.

Als Folge des Immobilienbooms besuchten Anfang der 90er-Jahre viele Vermittler interessierte Anleger zu Hause oder am Arbeitsplatz. Wohnungen wurden am Wohnzimmertisch verkauft. Vom Urteil betroffen sind vorwiegend Fälle, in denen Vermittler Wohnungen (vorwiegend in den Neuen Bundesländern) als Steuersparmodelle in einer "Haustürsituation" verkauft und die Finanzierung gleichzeitig mit vermittelt haben.

Die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
Der EuGH hatte entschieden, dass alle Immobilien-Anleger ihre Verträge ohne Fristablauf widerrufen können, wenn sie in ihrer Wohnung oder an ihrem Arbeitsplatz zum Vertragsabschluss bewegt wurden. Das deutsche Verbraucherrecht geht nur von einem einwöchigen Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten "an der Haustür" aus.

Die Anwendung der Entscheidung des EuGH hat weitreichende Konsequenzen. So wird dem deutschen Gesetzgeber einmal mehr bescheinigt, dass er in der Vergangenheit Anleger- und Verbraucherinteressen nur unzureichend berücksichtigt hat.

Regelung zum 1. August 2002:
Ansprechpartner der geprellten Kapitalanleger ist letztlich auch der Gesetzgeber, weil er die EU-Richtlinie falsch in deutsches Recht umgesetzt hat. So könnte ein Anleger (vielleicht ein Rechtsanwalt) von der Bundesregierung deswegen Schadensersatz beanspruchen. Auch die Schuldrechtsreform 2002 widersprach dem Inhalt der EU-Richtlinie. So entfiel danach das Widerrufsrecht nach 6 Monaten. Die EU-Richtlinie geht aber weiter.

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Nicht zuletzt wegen dieser Fehler hat der Gesetzgeber die Regelungen zum 1. August 2002 wieder geändert. So besteht nun ein eindeutiges Widerrufsrecht und ohne erfolgte Widerrufsbelehrung beginnt die Frist für die Ausübung des Widerrufs nicht zu laufen. Dies gilt auch für Verträge, die schon vor dem 1. August 2002 abgeschlossen wurden. Bei einer Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss beträgt die Widerrufsfrist 4 Wochen statt 2 Wochen.

Fazit zum Urteil und "Altfälle":
Finanzierende Kreditinstitute werden sich vermutlich auf den Widerruf nicht ohne weiteres einlassen. Anleger sollten sehr gut überlegen, ob sie sofort den harten Weg einschlagen und die Rückabwicklung des Kreditvertrages verlangen sollen oder ob sie sich nicht auf einen "Verhandlungskompromiss" mit der Bank (dem "Spatz in der Hand") einlassen sollten. Denn bei Widerruf des Kredites muss eine andere Finanzierung gefunden werden.

Das Widerrufsrecht verdrängt (in der Rechtstheorie) als höherrangiges Recht zwar das rechtswidrige deutsche Recht. Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind jedoch 2 verschiedene Paar Stiefel. Der Kreditnehmer hat den Beweis anzutreten, dass es sich um ein Haustürgeschäft handelte. Wie kann jedoch der Nachweis sicher erbracht werden, dass zumindest ein ein Gespräch zu Hause oder am Arbeitsplatz mit dem Vermittler geführt wurde. Der Vertragsabschluss muss auch Folge des Gespräches sein. Im Einzelfall kann ein Haustürgeschäft angenommen werden, wenn der Vermittler den Wohnungskäufer zu Hause oder am Arbeitsplatz abgeholt hat, um ihn zur Vertragsunterschrift in die Bank zu begleiten.

Da der Widerruf des Kredites laut EuGH unbefristet ist, scheint für geschädigte Anleger ein "angemessenes" aber hartnäckiges Verhandeln mit der Bank mit dem Ziel einer außergerichtlichen Lösung die beste Strategie zu sein.

Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag und "Rechtliche Fragen zu Schrottimmobilien"
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