Bei irrtümlichen Zahlungen auf ein Abwicklungskonto eines insolventen Unternehmens kann der Überweisende von der Empfängerbank die Herausgabe der Zahlungen verlangen, wenn der Insolvenzverwalter die Beträge nicht zur Masse zieht. Die Empfängerbank kann sich dann nicht darauf berufen, sie habe gegen den Insolvenzschuldner noch Forderungen aus dem beendeten Girovertragsverhältnis.
Urteil des OLG Rostock vom 31.07.2006
3 U 161/05
OLGR Rostock 2006, 945
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