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Für das Bestehen eines Auskunftsvertrags kann es genügen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet, dabei kenntlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageform bezogen die besondere Fachkenntnis des Beraters in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.
Urteil des BGH vom 12.05.2005
III ZR 413/04
ZAP EN-Nr. 430/2005
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