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Kunde trägt Verlustrisiko bei vertretbarer Empfehlung
Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut muss stets zu diesem Zeitpunkt betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
Urteil des BGH vom 21.03.2006
XI ZR 63/05
BGHR 2006, 862
NJW 2006, 2041