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Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Urteil des BGH vom 19.12.2006
XI ZR 56/05
BGHR 2007, 406
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