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Bei derartigen Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne weiteres Aufklärungspflichten über die damit verbundenen Risiken. Wird gleichwohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts festgestellt, kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen geltend gemacht werden, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge.
Urteil des BGH vom 03.06.2008
XI ZR 131/07
NZM 2008, 816
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