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Widerruft ein Verbraucher seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds in der Rechtsform der KG, kann er nicht ohne weiteres seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs. Dabei haftet er gegebenenfalls auch für einen seine Einlage übersteigenden Verlust der Gesellschaft. Das Gericht begründete dies damit, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn ein wegen des Widerrufs "fehlerhaft" beigetretener Gesellschafter lediglich in den Genuss der Vorteile des Gesellschaftsbeitritts wie etwa Ausschüttungen oder steuermindernde Verlustzuweisungen käme, ohne die hiermit verbundenen Risiken tragen zu müssen.
Ob dieses Urteil Bestand hat, wird die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof zeigen.
Urteil des OLG Köln vom 14.06.2007
18 U 117/05 (nicht
rechtskräftig)
Pressemitteilung des OLG Köln
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