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Nach diesen Grundsätzen führt die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen auch bei einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu der Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht. Kann der Anleger dies nicht beweisen, bleibt er zur Rückzahlung des aufgenommenen Kredits verpflichtet.
Urteil des BGH vom 23.10.2007
XI ZR 167/05
BGHR 2008, 340
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