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Kapitalanlegern steht gegenüber der darlehensgebenden Bank (hier Badenia-Bausparkasse) dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sie vom Anlagevermittler über die Risiken und Chancen der Kapitalanlage arglistig getäuscht wurden und die Bank sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss (BGH-Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04).
Die Bundesrichter nehmen eine Zurechenbarkeit jedenfalls dann an, sofern das Geldinstitut in institutioneller Weise mit den Anlagevermittlern zusammengearbeitet hat. Steht eine solche Zusammenarbeit fest, ist von einer Kenntnis der Bank über die arglistige Täuschung auszugehen. Das Kreditinstitut muss dann den entsprechenden Gegenbeweis führen. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter jedoch darauf hin, dass es für die Annahme eines betrügerischen Zusammenwirkens zwischen Vermittler und Bank nicht ausreicht, dass diese den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht hat.
Aus der Urteilsbegründung: "Eine finanzierende Bank ist dem Darlehensnehmer nicht allein deshalb zur Aufklärung verpflichtet, weil sie seinen Beitritt zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat. Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank können sich in diesem Zusammenhang allerdings bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln."
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