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Das heißt, Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist nicht der Eintritt eines Vermögensschadens beim Anleger, vielmehr ist für eine strafrechtliche Verfolgung nur ausschlaggebend, dass durch die Verbreitung von täuschenden Angaben die Gefahr eines Schadenseintritts begründet wird.
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.1999 Az. 2 Ws9798/99
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