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Verjährungsbeginn bei Kapitalanlagebetrug

Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a StGB beginnt bereits mit Abschluss der Verbreitung der gedruckten Prospekte und nicht mit Zeichnung bzw. Zahlung der Kapitalanleger. Durch diese Entscheidung wird deutlich, das es sich bei dem Kapitalanlagebetrug um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Das heißt, Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist nicht der Eintritt eines Vermögensschadens beim Anleger, vielmehr ist für eine strafrechtliche Verfolgung nur ausschlaggebend, dass durch die Verbreitung von täuschenden Angaben die Gefahr eines Schadenseintritts begründet wird.

OLG Köln, Beschluss vom 13.04.1999 Az. 2 Ws9798/99

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