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Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) - Sammelklage

Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger
Am 01. November 2005 trat das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug oder auch Lex Telekom genannt) in Kraft. Dieses Gesetz soll geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Informationen am Kapitalmarkt erleichtern. Damit sind Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen – etwa in Jahresabschlüssen oder Börsenprospekten – zulässig. Im Musterverfahren wird dann mit Bindungswirkung für alle gleichgerichteten Verfahren über das Vorliegen einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation entschieden.

Abgrenzung zur Sammelklage: Das Musterverfahren ist keine Sammelklage. In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der Class action nicht zulässig. Verfassungsrechtler halten die Sammelklage auch für verfassungswidrig. Sammelklagen können aber auch von deutschen Bürgern für Kapitalmarkt-Schädigungen in Deutschland dann in den USA eingereicht werden, wenn der Sachverhalt (zum Beispiel Kapitalanlagebetrug) einen Bezug zu den USA aufweist (siehe auch weiter unten).

Ursache für das Entstehen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMug) waren die von ca. 17.000 geschädigten Anlegern gegen die Deutsche Telekom betriebenen Verfahren. In diesen Verfahren zur dritten Kapitalerhöhung der Telekom im Jahre 2000 wird ein möglicherweise falsches Verkaufsprospekt zum Kauf der Aktien beklagt. Deshalb wird das KapMuG auch Lex Telekom genannt.

Am 7. April 2008 hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main der Anlegerschutzprozess gegen die Telekom begonnen. Wenig Chancen gab Richter Dittrich am Prozessbeginn einem möglichen Vergleich zwischen der Telekom und den etwa 17.000 Klägern. Ein Vergleich werde schon durch Bestimmungen des KapMuG erschwert. Das Gesetz sei insgesamt für für ein solches Massenverfahren eigentlich eher ungeeignet, sagte Richter Dittrich.

Eine weitere Ursache liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dieses wurde von einigen geschädigten Klägern angerufen, weil diese in dem Ausgangsverfahren durch die Vielzahl der Klagen mit einer Sachentscheidung erst nach einer Verfahrensdauer von über drei Jahren zu rechnen hatten. Das BVerfG sieht in der langen Prozessdauer einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie, nach in angemessener Zeit über einen Streit zu entscheiden ist.

Das bundesweit erste Verfahren nach dem neuen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das solche Prozesse vereinfachen und beschleunigen soll, richtet sich gegen den Autokonzern DaimlerChrysler. Grund: Die angeblich verspätete Mitteilung über den Rücktritt des damaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp. Kapitalanleger hatten gegen DaimlerChrysler geklagt, weil nach ihrer Ansicht die Ad-hoc-Mitteilung über den geplanten Rücktritt von Schrempp am 28. Juli 2005 zu spät erfolgte, denn sofort nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung war die DaimlerChrysler-Aktie um bis zu zehn Prozent gestiegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat - dem Gesetz folgend - unter den zehn Klägern einen Musterkläger ausgesucht. Prozessbeginn: Dezember 2006.

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Wenn alle Punkte geklärt sind und das Urteil den Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof hält, dann gelten die Antworten für alle anderen anhängenden Klagen. Ein Musterverfahren spart in diesem Fall viel Zeit und Gerichtskosten.

Beim deutschen Musterverfahren müssen sich die geschädigten Kapitalanleger dagegen an dem Prozess beteiligen. Sobald der Antrag veröffentlicht wurde, müssen die übrigen geschädigten Kapitalanleger sich innerhalb der nächsten vier Monate mit einer eigenen Klage zu beteiligen. Bei einem Erfolg im Musterverfahren muss jeder an dem Prozess beteiligte Kläger vor Gericht um die Höhe seiner individuellen Ansprüche streiten.

In der Praxis hat sich jedoch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz als ein stumpfes Schert erwiesen. In vielen Fällen versuchen die Anleger, Regressansprüche gegen unterschiedliche Unternehmen und Personen durchzusetzen. Nur selten geht es im Rechtsstreit allein um einen fehlerhaften Verkaufsprospekt oder eine falsche Ad-hoc-Mitteilung.

Beispiel Steuersparmodelle: Die Klagen sind nicht allein auf eine falsche Kapitalmarktinformation gestützt. So wird gegen den Fondsvermittler, den Treuhänder oder sogar gegen den Wirtschaftsprüfer aus unterschiedlichen Gründen geklagt. Und hier greift das Musterverfahren schon deshalb nicht, weil es sich um spezielle Punkte handelt, die sich nicht für eine größere Anzahl von Anspruchstellern allgemeinverbindlich klären lassen.

Unterschied der Musterverfahren zu den Sammelklagen in den USA: Das KapMuG ist nicht an den US-Sammelklagen (Class Actions) ausgerichtet. In den USA erhalten alle Geschädigten Schadensersatz, wenn die Sammelklage Erfolg hat. Und zwar auch dann, wenn Anspruchsteller zunächst gar nicht geklagt haben; ein Antrag innerhalb einer bestimmten Frist genügt.

Im Gegensatz zu den US-amerikanischen Sam-melklagen (Class Actions) muss jedoch jeder Aktionär erst einmal im eigenen Namen Klage erheben, um am Musterverfahren partizipieren zu können. Nur so ist sichergestellt, dass – abgesehen von Grundsatzfragen – die Besonderheiten jedes Einzelfalls berücksichtigt werden können.

Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz zum KapMuG:
Das Musterverfahrensgesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das verbessert nicht nur die Rechtsdurchsetzung für den einzelnen Anleger, sondern steigert auch die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens. Um eine Verfahrenskanalisation bei einem Gericht zu erreichen, wird zudem ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens eingeführt. Die Vorteile des kollektiven Musterverfahrens gegenüber dem Einzelrechtsstreit auf einen Blick:

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz betritt der Gesetzgeber Neuland, indem erstmals Musterverfahren im Zivilprozess gesetzlich verankert werden. Das neue Gesetz ist deshalb zunächst auf 5 Jahre befristet. Während dieser Zeit wird das Bundesjustizministerium die Erfahrungen mit den neuen Regelungen auswerten. Bewährt sich das Gesetz, ist zu überlegen, ob es als allgemeine Regelung für Massenverfahren in die Zivilprozessordnung aufgenommen werden kann.

Auch ein Musterverfahren ändert jedoch nichts daran, dass auch vermeintliche "Volksaktien" wie zum Beispiel die Telekom-Aktie ein Risikopapier darstellt. Daran können auch Gerichte nachträglich nichts ändern.

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