Haftung von Komplementären bei Steuersituation des Anlegers

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 2 U 5227/98) kann auch der Komplementär eines geschlossenen Immobilienfonds für eine fehlerhafte Anlageberatung in Haftung genommen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der persönlich haftende Gesellschafter verpflichtet, einen erkennbar unerfahrenen Anleger darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung für den Anleger unter steuerlichen Gesichtspunkten unsinnig ist.

Der Komplementär hat bei seiner Beratung insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des potenziellen Anlegers zu berücksichtigen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Anleger dann Schadensersatz verlangen, wenn u. a. mit der Möglichkeit von Verlustzuweisungen geworben worden ist und sich eine solche Verlustzuweisungen bei der Berechnung der Steuerschuld aufgrund des geringen Einkommens des Anlegers nicht auswirken kann.

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