Haftung von Komplementären bei Steuersituation des Anlegers
Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 2 U 5227/98) kann auch der Komplementär eines geschlossenen Immobilienfonds
für eine fehlerhafte Anlageberatung in Haftung genommen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der persönlich haftende
Gesellschafter verpflichtet, einen erkennbar unerfahrenen Anleger darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung für den Anleger
unter steuerlichen Gesichtspunkten unsinnig ist.
Der Komplementär hat bei seiner Beratung insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des potenziellen Anlegers
zu berücksichtigen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Anleger dann
Schadensersatz verlangen, wenn u. a. mit der Möglichkeit von Verlustzuweisungen geworben worden ist und sich eine solche
Verlustzuweisungen bei der Berechnung der Steuerschuld aufgrund des geringen Einkommens des Anlegers nicht auswirken kann.