Ginge der Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben.
Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften auf Grund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Auch andere berechtigte Interessen des Gläubigers auf Aushändigung der Kontoauszüge vermochte der Bundesgerichtshof nicht festzustellen.
Urteil des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05, BGHR 2006, 246
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