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Bearbeitungsgebühr für Kredite als Bankklausel unwirksam?
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Die Verwendung einer Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, nach der bei Anschaffungsdarlehen (z.B. einem Ratenkredit) ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 03.05.2011 - 17 U 192/10 entschieden. Das OLG Karlsruhe hatte allerdings die Revision zugelassen, weil der Bundesgerichtshof zum Bearbeitungsentgelt bei Kreditvergabe noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat. Für das Führen eines Kreditkontos darf eine Bank ohnehin keine Bearbeitungsgebühr verlangen. [Mehr hierzu im Artikel Kein Bearbeitungsentgelt für ein Darlehenskonto].
Zum Sachverhalt: Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank verlangt. Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben und die beklagte Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt. Die Berufung der Bank zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Revision zum BGH ist zugelassen, so dass ggf. hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen wird.
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sind die Klauseln nicht transparent. So ist es für die Bankkunden nicht ersichtlich, wann die Gebühren anfallen. Die verwendete Klausel lässt den Bankkunden über den konkreten Zeitpunkt einer entstehenden Bearbeitungsgebühr im Ungewissen. So heißt es in der Urteilsbegründung: "Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers wird nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten". Der Bankkunde darf außerdem nicht mit gesonderten Gebühren belastet werden, weil die Bank die Bonität des Kunden prüfe. Derartige Prüfungen stellen keine Dienstleistung der Bank dar, sondern dienen allein den Vermögens- und Schutzinteressen der Bank und können daher nicht separat abgerechnet werden. Dieser Punkt ist sehr wichtig und gilt auch für ähnliche Sachverhalte: Der Verwaltungsaufwand für die Bonitätsprüfung dient ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank und stellt keine Dienstleistung für den Bankkunden dar.
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle (so genannte Inhaltskontrolle) unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne.
Dabei sei im Verbandsprozess von der "kundenfeindlichsten" Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Hier sei fraglich, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge.
Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung. Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Prüfung der Bonität ist keine Dienstleistung für den Kunden
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darlehensvertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei. Der Verwaltungsaufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers (Kreditwürdigkeit) oder vor Vertragsabschluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermögensinteressen der Bank, die spätere Forderungsausfälle vermeiden wolle. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienstleistungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.
Kein Bearbeitungsentgelt nach OLG Zweibrücken
Mit dem Beschluss vom Beschluss vom 21.02.2011 - Az. 4 U 174/10 hat mit dem OLG Zweibrücken ein weiteres Oberlandesgericht einer Bank den Anspruch auf ein einmaliges Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit untersagt. Die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Kunden durch die Bank liegt im Interesse der Bank, nicht aber im Interesse des Kunden. Daher darf auch keine gesonderte Bearbeitungsgebühr vom Kunden erhoben werden. Eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten, d.h. eine formularmäßge Preisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insoweit nichtig. Außerdem ist nicht jeder Kreditvertrag mit einer umfassenden Beratung und Prüfung verbunden und in vielen Fällen erfolgt eine Beratung ohnehin in der Akquisitionsphase.
Bearbeitungsgebühr nach der Preisangabenverordnung
Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbeitungsgebühr bzw. eine Bearbeitungsprovision nach der Preisangabenverordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greift nicht durch. Der Darlehensnehmer habe nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darlehenskapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses diene nur dazu eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste sei. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden könne, treffe die Preisangabenverordnung aber nicht.
Bearbeitungsgebühr als Klauseln im Bausparvertrag
Klauseln in Bausparverträgen sind nicht vergleichbar und werden daher von der Rechtsprechung akzeptiert. Im BGH-Urteil vom 7.12.2010, XI ZR 3/10 werden derartige Klauseln ausdrücklich für zulässig erachtet. Der Abschluss eines Bausparvertrags ist daher nicht mit dem Abschluss anderer Kredite vergleichbar.
Leitsatz des BGH-Urteils: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Begründung: Durch die Abschlussgebühr werden die Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Aus diesem Grund wird die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag auch häufig als Eintrittsgebühr oder Aufnahmeentgelt bezeichnet.
Fazit: Auch die obigen Entscheidungen (OLG Karlsruhe und OLG Zweibrücken) bedeuten wieder etwas mehr Verbraucherschutz bei Verbraucherkrediten. Auch im Hinblick auf die verbraucherfreundlichen Vorschriften zum Verbraucherkreditvertrag ist die Rechtsposition des Bankkunden beim Verbraucherdarlehen weiter stabilisiert worden. Die Kreditkosten insgesamt werden durch die Abschaffung von Bearbeitungsgebühren im Kreditvertrag aber nicht entsprechend geringer, weil die Kreditinstititute ihre Kostenkalkulation nicht ändern können. Es werden eher im Gegenzug die Kreditzinsen angehoben oder es wird eine rechtlich zulässige Klausel gefunden.