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Unzureichende Mahnung vor Darlehenskündigung

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Eine Bank, die überwiegend Konsumenten und den Einzelhandel betreut, schrieb einen säumigen Kreditkunden mit folgendem Text an: "Zahlen Sie bitte diesen Gesamtbetrag (gemeint war der aktuelle Rückstand) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Sollte der Betrag nicht fristgerecht gezahlt werden, sehen wir uns gezwungen, den Vertrag zu kündigen. Dadurch werden weitere Unannehmlichkeiten und Kosten für Sie entstehen, die Sie bei fristgerechter Zahlung vermeiden können".

Gegenüber einem Verbraucher reicht eine derartige Mahnung nicht aus. § 498 BGB schreibt unter anderem vor, dass "der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung setzt, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange". An diesem eindeutigen Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Zahlungsverzugs fehlte es hier. Die auf der Grundlage der unzureichenden Mahnung erfolgte Darlehenskündigung war somit unwirksam.

Urteil des OLG Celle vom 26.10.2004
3 W 96/04
Pressemitteilung des OLG Celle

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