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Gegenüber einem Verbraucher reicht eine derartige Mahnung nicht aus. § 498 BGB schreibt unter anderem vor, dass "der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung setzt, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange". An diesem eindeutigen Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Zahlungsverzugs fehlte es hier. Die auf der Grundlage der unzureichenden Mahnung erfolgte Darlehenskündigung war somit unwirksam.
Urteil des OLG Celle vom 26.10.2004
3 W 96/04
Pressemitteilung des OLG Celle
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