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Kreditkündigung: kein Schadensersatzanspruch des Geschäftsführers

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Infolge einer Kreditkündigung der Bank geriet eine GmbH in die Insolvenz. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer verlor dadurch seinen Job. Er hielt die Kündigung wegen der noch nicht abgeschlossenen Unternehmenssanierung für rechtswidrig und verklagte die Bank auf Zahlung seiner Geschäftsführervergütung für die Dauer eines Jahres. Zumindest solange hätte die Gesellschaft im Rahmen des laufenden Sanierungskonzepts noch existieren können. Auf die Frage, ob die Kreditkündigung rechtens war, kam es aber letztlich nicht an.

Die von der Kreditkündigung unmittelbar Betroffene war allein die GmbH. Auf das Vermögen des Geschäftsführers wirken sich Einräumung und Kündigung von Finanzierungen dagegen nur mittelbar durch eine Verbesserung oder Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH aus. Eine Erweiterung der Begünstigten eines Kreditvertrages würde dessen Schutzwirkung bei weitem überdehnen und zu einem kaum noch überschaubaren Haftungsrisiko für den Kreditgeber führen. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Gesellschaftergeschäftsführers ist in derartigen Fällen nur dann denkbar, wenn das Verhalten der Bank ihm gegenüber eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen würde. Hierfür sah das in der Sache entscheidende Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Urteil des OLG Nürnberg vom 07.09.2005
1 U 403/04
OLGR Nürnberg 2005, 669

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