Schadensersatzpflicht der Bank
wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Endfälligkeitstilgung
durch Lebensversicherung)
LG Hamburg, Urteil vom ... 322 O 138-97
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten
Rückzahlung aufgrund gewährten Darlehens, der Beklagte zu 1) begehrt widerklagend
Schadensersatz von der Klägerin wegen unzureichender Aufklärung in Rahmen der
Finanzierung einer Beteiligung des Beklagten zu 1) an einen geschlossenen Immobilienfonds.
Der als Zeuge benannte XXX der Mitarbeiter
der YYY war, warb den Beklagten zu 1) für eine Beteiligung am geschlossenen
Immobilienfonds der Firma ZZZ. Bei dem zu finanzierenden Objekt handelte es sich um zwei
Wohn- und Geschäftshäuser in A-Stadt, mit je 9 Mieteinheiten und Tiefgaragen.
Der als Zeuge benannte XXX übergab den
Beklagten in Rahmen der mit ihnen geführten Gespräche den als Anlage B 3 vorgelegten
Werbeprospekt mit Berechnungsbeispielen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese
Anlage verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zusätzlich der als Anlage K 15
von der Klägerin vorgelegte Prospekt Teil 1 im Rahmen dieser Gespräche von XX den
Beklagten übergeben worden ist. Jedenfalls der Klägerin waren beide Prospektteile
bekannt.
Der Beklagte zu 1) entschloß sich
schließlich eine vollfinanzierte Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit einer Summe
von DM 100.000,-- zu erwerben und seine Ansprüche aus dem bereits bestehenden
Lebensversicherungvertrag mit der ---Lebensversicherung an die finanzierende Bank
abzutreten.
Der Zeuge XXX teilte dies der YYY mit die
sich ihrerseits an die BBB wandte, die Initiatorin des Objektes war. Letztere
unterrichtete die Klägerin entsprechend, die daraufhin den als Anlage K 1 vorgelegten
Darlehensvertrag ausfertigte und ihn mit weiteren Unterlagen an die BBB sandte. Diese
übermittelte ihn weiter an die YYY woraufhin XXX die Unterschrift des Beklagten zu 1) auf
diesem Darlehensvertrag einholte. Als Darlehensbetrag wurden DM 117.978,-- zum
Auszahlungskurs von 91 % vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 10,95 %.
Diese Konditionen galten vorerst bis zum 30. Dezember 1996, nach Ablauf dieser
Festschreibungsfrist war die Bank berechtigt, neue Konditionen festzulegen, wenn sie dies
für erforderlich hält Rückzahlbar ist das Darlehen in voller Höhe bei Fälligkeit der
abgetretenen Lebensversicherung, spätestens 20 Jahre nach Auszahlung. Eine jährliche
Tilgung war nicht vorgesehen. Das Darlehen wurde bis einschließlich Juni 1996 bedient.
Die Beklagten verfügten im Jahr 1991 über
ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 115.000,00 DM; ihr Steuersatz lag bei 25 %. Mit
Schreiben vom 5. August 1996 ließen die Beklagten mitteilen, dass sie künftige Zins- und
Tilgungsleistungen nicht mehr erbringen, dafür jedoch die erworbenen BGB-Anteile der
Klägerin zur Verfügung stellen würden.
Vor Abschluss des Beteiligungs- und des
Darlehensvertrags erklärte der Zeuge David auf die Frage den Beklagten, wer den
Anteilserwerb finanzieren würde dass die Auswahl den Bank durch die --- erfolge. Auf
Bitten der Beklagten sollte zur Finanzierung des Anteilsenwerbs nicht die ---Hamburg
herangezogen werden, weil die Beklagten dort bereits einen Kredit zwecks Erwerbs von
Investmentanteilen aufgenommen hatten.
Die Klägerin hat mit Schreiben von 5. Juni
1997 den Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten wegen arglistiger Täuschung
angefochten. Gemäß der von den Klägerin vorgelegten Selbstauskunft den Beklagten vom
26. August 1991 Anl. K 10) haben die Beklagten angegeben, keine weiteren Verbindlichkeiten
zu haben.
Die Klägerin trägt vor dass sie von den
Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages arglistig getäuscht worden sei. Wenn sie,
die Klägerin, von den weiteren Verbindlichkeiten der Beklagten Kenntnis gehabt hätte,
hätte sie das Darlehen nicht gewährt Die Klägerin errechnet aufgrund der Anfechtung
eine zur Rückzahlung fällige Forderung in Höhe von DM 132.687,85 der 15. Juni 1997. Die
Kenntnis des XXX müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da dieser nicht ihr
Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Zwischen ihr und der --- bzw. --- hätten keinerlei
Vertriebsabsprachen bestanden. Für die seien viele Vertragsvermittler tätig gewesen, die
jeweils ihre eigenen Bankkontakte genutzt hätten. Im Übrigen erfolge eine
Kenntniszurechnung auch deshalb nicht, weil sich XXX an den unerlaubten Handlungen den
Beklagten anläßlich der Darlehensvergabe beteiligt habe.
Hilfsweise beruft die Klägerin sich
darauf, dass die Beklagten jedenfalls aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages zur
Rückzahlung verpflichtet seien. Zwar sei der Darlehensvertrag von der Beklagten zu 2)
nicht als Darlehensnehmerin unterschrieben worden. Ausweislich den in Anlage K 10
vorgelegten Selbstauskunft habe aber auch die Beklagte zu 2) sich als Darlehensnehmerin
bezeichnet und habe demgemäß Lohn- und Gehaltsansprüche an die Klägerin abgetreten.
Schließlich habe die Beklagte zu 2) eine Widerrufsbelehrung in Hinblick auf den Abschluss
des Darlehensvertrages gemäß Anlage K 14 in notariellen Form abgegeben.
Gegenansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss stünden den Beklagten nicht zu. Ihr Ziel sei es gewesen, durch
Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds Vermögen zu bilden und Steuervorteile
wahrnehmen zu können Die Beklagten hatten genaue Kenntnisse über das Objekt gehabt, an
dem sie sich beteiligt hatten. Der als Anlage K 15 vorgelegte Emissionsprospekt sei den
Beklagten zugänglich gemacht worden Insoweit hatten genaue Informationen entnommen werden
können. Das erforderliche Fondsvolumen sei unstreitig mit DM 14.070.000,-- angegeben
worden, weiterhin lasse sich aus den Emissionsprospekt entnehmen, dass der Kaufpreis für
das Immobiliengrundstück DM 10.556.196,-- betragen habe. Insoweit handele es sich auch um
den Kaufpreis, der tatsächlich gezahlt worden sei, insbesondere seien nicht lediglich DM
6.133.196,-- für den Erwerb des Hausgrundstücks gezahlt worden. Die Fondsinitiatorin
habe das Vorhaben im übrigen von den --- überprüfen lassen. Die Prüfung habe ergeben,
dass der Emissionsprospekt alle Angaben enthalte, die für eine Anlageentscheidung von
wesentlicher Bedeutung seien. In übrigen widerlegen die derzeitigen Mieteinnahmen den
Immobilie, dass diese wertlos sei. Es werde eine Jahresnettomiete von DM
365.800,--erzielt, was bezogen auf das Fondsvolumen einer Rendite von 2,6 % entspreche.
Demgemäß handele es sich durchaus um ein Renditeobjekt, denn die Rendite bei vermietetem
Wohnraum werde üblicherweise mit 1 % kalkuliert.
Vor diesen Hintergrund treffe die Klägerin
weder eine vertragliche noch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Sie sei als Bank
nicht dass die Beklagten darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den Risiken der
Kapitalanlage das Darlehen zurückzuzahlen sei, noch habe sie sie darüber zu informieren,
welche Risiken mit dem finanzierten Grundgeschäft verbunden seien.
Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der
Beklagten aufgrund entsprechender Anwendung den §§ 20 Abs. 5 KAGG und 12 Abs. 5
AuslInvestmG verjährt. Danach gelte eine dreijährige
Verjährungsfrist ab Anteilskauf bzw. eine
sechsmonatige Frist ab Kenntniserlangung von den Mängeln des Prospektes.
Die Klägerin errechnet
Rückzahlungsansprüche aufgrund Darlehens in Höhe von DM 118.436,17.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin DM 132.687,85 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz den Deutschen Bundesbank aus DM 105.000,--seit den 16. Juni 1997 zu zahlen
2. Hilfsweise die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 118.436,17 nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus DM 117.978,--seit den 1. Juli 1995 zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend die Klägerin
a) zur Zahlung von DM 31.665,27 nebst 4 %
Zinsen ab Zustellung den Widerklage an den Beklagten zu 1);
b) zur Rückübertragung der Rechte und
Ansprüche aus der bei der --- Lebensversicherungs AG -- von dem Beklagten zu 1)
abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 150.000,--
an den Beklagten zu 1) zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass die
Anfechtung des Darlehensvertrages keinen Erfolg haben könne, weil der als Zeuge benannte
XXX Kenntnis von dem anderweitigen Kredit bei der --- Bank --habe. Diese Kenntnis des
Kreditvermittlers müsse die Klägerin sich gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. In
übrigen hätten die Beklagten auch nicht arglistig gehandelt, da ihnen von XXX mitgeteilt
worden sei, dass der anderweitige Kredit bereits deshalb nicht angegeben werden müsse,
weil die diesbezüglichen Zinsen aus den Erträgnissen des erworbenen Investmentfonds
getilgt würden.
Rückzahlungsansprüche aufgrund des
Kreditvertrages stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Gegen die Beklagte zu 2) komme
ein solcher Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht Darlehensnehmerin
sei, was sich deutlich aus den von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten
Darlehensvertrag ergebe.
Aber auch der Beklagte zu 1) sei nicht zur
Rückzahlung verpflichtet. Denn insoweit könne der dem Rückzahlungsbegehren der
Klägerin Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo entgegensetzen.
Zum einen seien die Beklagten nicht
ordnungsgemäß über die Werthaltigkeit des Objektes aufgeklärt worden. Der von der
Klägerin als Anlage K 15 Emissionsprospekt sei den Beklagten nicht zugänglich gemacht
worden Demgemäß hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass das Anlageobjekt mit einem
Kaufpreis von lediglich DM 10.565.529,-- erworben worden sei, während die Differenz zu
der Gesamtzeichnungssumme von DM 14.070.000,-- anderweitig aufgezehrt worden sei. Wenn der
Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis gehabt hätte, hätte er von vornherein sich nicht an
diesem Objekt beteiligt. Tatsächlich seien statt der DM 10,5 Mio. jedoch nur rund DM 6,1
Mio. für das Objekt gezahlt worden. Der Rest sei in Form einer sog. "kick-back"
Zahlung an die --- geflossen. Hieraus ergebe sich die mangelnde Werthaltigkeit des
Anlageobjekts besonders deutlich.
BGH-Urteil zu Kick-Backs
Des weiteren bestünden
Schadensersatzansprüche gemäß culpa in contrahendo wegen nicht ausreichender
Aufklärung wegen den Wahl einer besonders ungünstigen Kreditform. Da die Kredittilgung
erst an Ende nach Fälligwerden den Lebensversicherungssumme erfolge, müssten über die
gesamte Laufzeit Zinsen auf die volle Kreditsumme gezahlt werden. Allein wegen dieser
Kreditart hätte eine besondere Aufklärung seitens den Klägerin erfolgen müssen. In
Anbetracht eines zu versteuernden Familieneinkommens in Jahre 1991 von rd. DM 115.000,--
und einem Steuersatz bei 25 % glichen die zu erlangenden Steuervorteile die Nachteiligkeit
der hier gewählten Anlageform bei weiten nicht aus. Die Klägerin räume nunmehr ein,
dass lediglich eine Rendite von 2,6 % zu erzielen sei, wenn die kalkulierten Mieten
tatsächlich eingenommen werden könnten. Die ganz erhebliche Unterdeckung sei damit für
die Klägerin augenscheinlich gewesen. Bei sachgerechten Aufklärung hätte der Beklagte
zu 1) von dem Geschäft insgesamt Abstand genommen.
Hinsichtlich der Rechtsfolge eines
Anspruches aus culpa in contrahendo müsse der Beklagte zu 1) so gestellt werden, als sei
en ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dann jedoch hätte er sich nicht an dem
streitgegenständlichen Immobilienfonds beteiligt. Demgemäß sei er zum einen von der
weiteren Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Im Gegenzug hierfür
erhalte die Klägerin seine Rechte aus den Beteiligung. Entsprechende Ansprüche habe er,
der Beklagte zu 1), der Klägerin jedoch bereits abgetreten, wiederhole dies jedoch in
Rahmen dieses Prozesses vorsorglich nochmals.
Weiterhin sei die Klägerin verpflichtet,
die ihr zur Sicherheit übertragenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag
zurückzugewähren Schließlich habe die Klägerin dem Beklagten zu 1) die gezahlten
Kreditzinsen zu erstatten. Der Beklagte zu 1) müsse sich insoweit lediglich die
erhaltenen Mieteinnahmen gegenrechnen lassen. In Jahre 1992 habe er an Kreditzinsen einen
Betrag in Höhe von DM 8.966,28 gezahlt, in den Jahren 1993 bis 1996 insgesamt eine Summe
von DM 32.070,29. An Mieteinnahmen habe der Beklagte zu 1) in den Jahren 1993 bis 1996
lediglich Beträge in Höhe von DM 9.371,30 erhalten. Es errechne sich somit eine
Differenz in Höhe von DM 31.665,27, die er zurückverlangen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, die
zulässige Widerklage des Beklagten zu 1) ist überwiegend begründet.
Der Klägerin stehen keine
Rückzahlungsansprüche gemäß §§ 812 ft BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §
263 StGB, § 826 BGB gegen die Beklagten zu.
Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht gem.
§§ 812 tf BGB scheidet aus, weil die mit Schreiben vom 5. Juni 1997 erklärte Anfechtung
des Darlehensvertrages nicht wirksam ist. Es fehlt an einer Täuschung der Klägerin
i.S.d. § 123 BGB, da diese sich das Wissen des als Zeugen benannten XXX gemäß § 166
BGB zurechnen lassen muss. Letzterem ist jedoch seitens der Beklagten unstreitig
mitgeteilt worden, dass eine weitere Verbindlichkeit bei der --- Bank --bestand, die
zwecks Erwerbs von Investmentanteilen eingegangen worden war. Die Kenntnis des XXX muss
die Klägerin sich zurechnen lassen, obwohl dieser nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter
der Klägerin in Sinne des § 166 BGB ist. Denn diese Vorschrift ist Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgedankens. Derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter
Angelegenheiten in eigenen Verantwortung beauftragt, muss sich das Wissen einer solchen
Hilfsperson zurechnen lassen (vgl. Palandt 55. Aufl. § 166 Rz. 8 m.w.N.). Demgemäß ist
das Wissen eines Kreditvermittlers der kreditgebenden Bank zuzurechnen (vgl. Palandt §
166 Rz. 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ebenfalls eine
Wissenszurechnung bezüglich der Kenntnisse des XXX zu bejahen. Denn die Klägerin war
darüber informiert, dass der Darlehensvertrag mit den Beklagten aufgrund der Einschaltung
eines Dritten - mit dem demgemäß auch die Darlehenskonditionen besprochen worden sind -
erfolgte. Demgemäß muss sie sich auch das Wissen dieser Hilfsperson zurechnen lassen.
Der Klägerin ist es verwehrt, die Risiken des 166 BGB zu umgehen, indem sie eigenen
Kontakt mit den Beklagten anläßlich des Darlehensabschlusses vermeidet und sich darauf
beruft, mit dem faktisch als Vermittler auftretenden --- keine Vertriebsabsprachen gehabt
zu haben. Entscheidend ist in vorliegendem Fall vielmehr, dass --- das Darlehen - mit
Billigung der Klägerin - konkret vermittelt hat, so dass nach Sinn und Zweck des § 166
BGB diese Vorschrift hier mit der Konsequenz einer Wissenszurechnung eingreift.
Rückzahlungsansprüche wegen unerlaubten
Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, § 826 BGB scheiden bereits deshalb
aus, weil die Beklagten jedenfalls keinen Schädigungsvorsatz hatten. Denn sie haben
unwidersprochen vorgetragen, dass sie auf entsprechenden Hinweis seitens XXX meinten,
nicht zur Angabe der weiteren Darlehensverbindlichkeit verpflichtet gewesen zu sein, weil
mit diesem anderweitigen Darlehen lediglich Anteile an einem Investmentfonds erworben
worden waren. Demgegenüber gingen sie jedenfalls nicht davon aus, die Klägerin aufgrund
der nicht erfolgten Angabe hinsichtlich den weiteren Verbindlichkeit zu schädigen. Hinzu
kommt, dass die Klägerin letztlich auch nicht aufgrund der Existenz der weiteren
Verbindlichkeit der Beklagten geschädigt worden ist. Denn sie hat nicht vorgetragen, dass
die Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens aufgrund der anderweitigen
Verpflichtungen der Beklagten in irgendeiner Weise gehindert oder gefährdet worden ist.
Die Zahlungseinstellung erfolgte vielmehr unstreitig deshalb, weil nach - im übrigen auch
zutreffender -Ansicht der Beklagten keine entsprechende Verpflichtung bestand.
Der Klägerin steht weiterhin kein
Rückzahlungsanspruch aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages gem. §§ 607 ff.
BGB zu. Ein Rückzahlungsanspruch aufgrund des als Anlage K 1 vorgelegten
Darlehensvertrages besteht gegen die Beklagte zu 2) ohnehin nicht. Aus der
Darlehensurkunde ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass lediglich der
Beklagte zu 1) den Vertrag als Darlehensnehmer unterschrieben und demgemäß abgeschlossen
hat. Die Beklagte zu 2) hat hingegen lediglich in Hinblick auf den Güterstand dem
Ehegatten ihre Zustimmung zu dem Abschluss dieses Darlehensvertrages seitens ihres
Ehemannes erklärt. Aber auch gegen den Beklagten zu 1) steht der Klägerin der geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Denn er kann diesem Rückzahlungsanspruch
Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen den culpa in contrahendo wegen nicht
ausreichender Aufklärung seitens den Klägerin entgegensetzen.
Dem Beklagten zu 1) stehen gegen die
Klägerin Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo zu, da diese persönliches
Vertrauen in Anspruch genommen hat. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen ihr und dem
Beklagten zu 1) hat zwar nicht stattgefunden, sie muss sich jedoch das Verhalten des XXX
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der Klägerin im Sinne
der vorgenannten Vorschrift ist. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei den Erfüllung einer diesem
obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird. Sofern weitere Hilfspersonen
herangezogen werden, braucht der Schuldner nicht zu erfahren, um wen es sich im einzelnen
handelt (vgl. Palandt § 278 Rz. 7, 9). In vorliegendem Fall wurde der Darlehensvertrag
abgeschlossen, da die Klägerin entsprechenden Kontakt mit der --- hatte, diese wiederum
die --- zwecks Abschlusses des Darlehensvertrages einschaltete, die ihrerseits XXX
beauftragte, den Darlehensabschluss mit dem Beklagten zu 1) herbeizuführen. Demgemäß
bediente sich die Klägerin zwecks Abschlusses des Darlehensvertrages bewusst und gewollt
der --- und war auch damit einverstanden, dass diese weitere Hilfspersonen einschaltet, um
letztendlich den Abschluss des Darlehensvertrages herbeizuführen. Demgemäß erfolgte ein
für einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. grundsätzlich erforderlicher persönlicher
Kontakt zwischen der Klägerin mittels ihres Erfüllungsgehilfen und dem Beklagten zu 1).
Ein Beratungsfehler ist vorliegend zu
bejahen, da der Beklagte zu 1) eine äußerst ungünstige Finanzierungsform ohne
entsprechende Aufklärung angedient worden ist. Denn er hat zwecks Erwerbs eines
BGB-Anteils in Höhe von DM 100.000,-- mit einer gemäß Anlage B 3 kalkulierten
jährlichen Barausschüttung von DM 3.630,-- einen Kredit in Höhe von DM 117.978,-- mit
einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 10,95 % aufgenommen. Eine periodische
Tilgung zwecks Verringerung der Darlehensschuld war nicht vorgesehen, vielmehr sollte das
Darlehen in voller Höhe bei Fälligkeit einer bereits zuvor abgeschlossenen
Lebensversicherung, spätestens jedoch 20 Jahre nach Auszahlung, in einem Betrag
zurückgezahlt werden. Demgegenüber hatte der Beklagte zu 1) unter Zugrundelegung des
effektiven Jahreszinses Zinszahlungen in Höhe von DM 12.866,25 jährlich zu erbringen.
Demgegenüber stehen kalkulierte Einnahmen in Höhe von lediglich DM 3.630,--. Demgemäß
kommt es ohne Berücksichtigung von Steuervergünstigungen - zu einer jährlichen
Unterdeckung von über DM 9.000,--. In 10 Jahren entstehen Verluste in Höhe von über DM
90.000,--, das Darlehen valutiert wegen nicht erfolgter Tilgungsleistungen jedoch nach wie
vor in voller Höhe und ist entsprechend zu verzinsen.
Derartige Verluste, die in maßgeblicher
Weise aufgrund nicht vereinbarter kontinuierlicher Tilgungsleistungen und eines hohen
(Personalkredit-)zinssatzes entstehen, können durch Steuervorteile nicht annähernd
ausgeglichen werden, zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagten in
Jahre 1991 über ein zu versteuerndes Familieneinkommen von rund DM 115.000,-- verfügten,
so dass ihn Steuersatz bei - noch moderaten - 25 % lag, der Spitzensteuersatz also nicht
annähernd erreicht wurde.
Hierauf hätte seitens der Klägerin
hingewiesen werden müssen, was unstreitig nicht geschah. Ein Wissensvorsprung den
Klägerin ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass nach ihrem eigenen Vortrag die
kalkulierten Mieteinnahmen gem. Anl. B 3 zu hoch waren. Denn dort wird eine
Barausschüttung von 3,6 % genannt, während die Klägerin vorträgt, dass nur eine
Rendite von 2,6 % erzielt werde. Dies sei jedoch bereits ein guter Wert, üblich sei nur
mit 1% zu kalkulieren.
Demgemäß tritt die Klägerin eine
Schadensersatzverpflichtung aus culpa in contrahendo.
Dieser Anspruch seitens des Beklagten zu 1)
ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 20
Abs. S KAGG und 12 Abs. S AuslInvestnG verjährt. Denn jene Verjährungsvorschriften
knüpfen an eine Haftung wegen unvollständigen bzw. unrichtigen Prospekte an. Bei - den
hier vorliegenden - s.o. - Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bzw. bei Verletzung
einer konkreten Beratungspflicht bleibt es hingegen grundsätzlich bei der regelmäßigen
30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Palandt § 195 Rz. 11 n.w.N.).
Dieser Verstoß der Klägerin gegen
Aufklärungsverpflichtungen hat zur Folge, dass der Beklagte zu 1) so gestellt werden
muss, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Insoweit hat
den Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass er in diesem Fall weder das
streitgegenständliche Darlehen, noch ein anderes abgeschlossen hätte und demgemäß sich
auch nicht an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hätte. Dann jedoch träfen ihn
keine Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, er hätte seine Ansprüche aus den
Lebensversicherungsvertrag nicht an die Klägerin abgetreten, andererseits hätte er keine
Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Demgemäß kann er die weitere
Zahlung von Darlehensraten verweigern, in Gegenzug muss er die ihm zustehenden Rechte, die
er unter Einsatz der Darlehensvaluta an dem geschlossenen Immobilienfonds erworben hat, an
die Klägerin abtreten. Insoweit hat der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass
dies bereits geschehen sei, so dass er weitere Rückzahlungsleistungen auf das Darlehen
nicht zu erbringen braucht. Demgemäß ist die klage auch unbegründet, soweit sie auf
Ansprüche aus §§ 607 ff. BGB gegen den Beklagten zu 1) gestützt wird.
Die Widerklage des Beklagten zu 1) ist
hingegen im wesentlichen begründet. Dem Beklagten zu 1) stehen nach Maßgabe der obigen
Ausführungen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nach den Grundsätzen der culpa
in contrahendo zu. Er muss so gestellt werden, als habe er das Darlehen nicht
abgeschlossen und die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds nicht erworben.
Dann jedoch hätte der die Zinsen in Höhe von DM 41.036,57 während der Jahre 1992 bis
1996 nicht zahlen müssen, andererseits hätte er die von ihm vorgetragenen Mieteinnahmen
in Höhe von
DM 9.371,30 während der Jahre 1993 bis
1996 nicht erhalten. Demgemäß ist die Klägerin grundsätzlich zur Erstattung der
Differenz in Höhe von DM 31.665,27 verpflichtet. Ein substantiiertes Bestreiten seitens
der Klägerin bezüglich der vom Beklagten zu 1) in einzelnen dargelegten Zins- und
Mietzahlungen erfolgte nicht.
Steuervorteile sind insoweit nicht zu
Lasten des Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen, da den Schädiger hierdurch unbillig
entlastet würde, vgl. OLG Düsseldorf WM 97 S. 62 ff m.w.N.
Allerdings verjährt den Anspruch auf
Rückzahlung geleisteter Zinsen, auch soweit er auf culpa in contrahendo gestützt wird,
in den Frist des § 197 BGB (vgl. Palandt § 195 Rz. 10). Demgemäß können die im Jahr
1992 geleisteten Zinsen in Hohe von DM 8.966,28 von den Klägerin nicht zurückverlangt
werden, da diese sich auf Verjährung berufen hat, Zinsen für das Jahr 1992 nach Maßgabe
den §§ 197, 201 BGB jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt sind. Die die
Verjährung gemäß § 209 BGB unterbrechende Erhebung den Widerklage erfolgte erst am 21.
April 1997.
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