Schadensersatzpflicht der Bank wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (Endfälligkeitstilgung durch Lebensversicherung)

LG Hamburg, Urteil vom ... 322 O 138-97

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückzahlung aufgrund gewährten Darlehens, der Beklagte zu 1) begehrt widerklagend Schadensersatz von der Klägerin wegen unzureichender Aufklärung in Rahmen der Finanzierung einer Beteiligung des Beklagten zu 1) an einen geschlossenen Immobilienfonds.

Der als Zeuge benannte XXX der Mitarbeiter der YYY war, warb den Beklagten zu 1) für eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds der Firma ZZZ. Bei dem zu finanzierenden Objekt handelte es sich um zwei Wohn- und Geschäftshäuser in A-Stadt, mit je 9 Mieteinheiten und Tiefgaragen.

Der als Zeuge benannte XXX übergab den Beklagten in Rahmen der mit ihnen geführten Gespräche den als Anlage B 3 vorgelegten Werbeprospekt mit Berechnungsbeispielen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Anlage verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zusätzlich der als Anlage K 15 von der Klägerin vorgelegte Prospekt Teil 1 im Rahmen dieser Gespräche von XX den Beklagten übergeben worden ist. Jedenfalls der Klägerin waren beide Prospektteile bekannt.

Der Beklagte zu 1) entschloß sich schließlich eine vollfinanzierte Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit einer Summe von DM 100.000,-- zu erwerben und seine Ansprüche aus dem bereits bestehenden Lebensversicherungvertrag mit der ---Lebensversicherung an die finanzierende Bank abzutreten.

Der Zeuge XXX teilte dies der YYY mit die sich ihrerseits an die BBB wandte, die Initiatorin des Objektes war. Letztere unterrichtete die Klägerin entsprechend, die daraufhin den als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrag ausfertigte und ihn mit weiteren Unterlagen an die BBB sandte. Diese übermittelte ihn weiter an die YYY woraufhin XXX die Unterschrift des Beklagten zu 1) auf diesem Darlehensvertrag einholte. Als Darlehensbetrag wurden DM 117.978,-- zum Auszahlungskurs von 91 % vereinbart, der anfängliche effektive Jahreszins betrug 10,95 %. Diese Konditionen galten vorerst bis zum 30. Dezember 1996, nach Ablauf dieser Festschreibungsfrist war die Bank berechtigt, neue Konditionen festzulegen, wenn sie dies für erforderlich hält Rückzahlbar ist das Darlehen in voller Höhe bei Fälligkeit der abgetretenen Lebensversicherung, spätestens 20 Jahre nach Auszahlung. Eine jährliche Tilgung war nicht vorgesehen. Das Darlehen wurde bis einschließlich Juni 1996 bedient.

Die Beklagten verfügten im Jahr 1991 über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 115.000,00 DM; ihr Steuersatz lag bei 25 %. Mit Schreiben vom 5. August 1996 ließen die Beklagten mitteilen, dass sie künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbringen, dafür jedoch die erworbenen BGB-Anteile der Klägerin zur Verfügung stellen würden.

  Kredite Vergleichen


Vor Abschluss des Beteiligungs- und des Darlehensvertrags erklärte der Zeuge David auf die Frage den Beklagten, wer den Anteilserwerb finanzieren würde dass die Auswahl den Bank durch die --- erfolge. Auf Bitten der Beklagten sollte zur Finanzierung des Anteilsenwerbs nicht die ---Hamburg herangezogen werden, weil die Beklagten dort bereits einen Kredit zwecks Erwerbs von Investmentanteilen aufgenommen hatten.

Die Klägerin hat mit Schreiben von 5. Juni 1997 den Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten wegen arglistiger Täuschung angefochten. Gemäß der von den Klägerin vorgelegten Selbstauskunft den Beklagten vom 26. August 1991 Anl. K 10) haben die Beklagten angegeben, keine weiteren Verbindlichkeiten zu haben.

Die Klägerin trägt vor dass sie von den Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages arglistig getäuscht worden sei. Wenn sie, die Klägerin, von den weiteren Verbindlichkeiten der Beklagten Kenntnis gehabt hätte, hätte sie das Darlehen nicht gewährt Die Klägerin errechnet aufgrund der Anfechtung eine zur Rückzahlung fällige Forderung in Höhe von DM 132.687,85 der 15. Juni 1997. Die Kenntnis des XXX müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Zwischen ihr und der --- bzw. --- hätten keinerlei Vertriebsabsprachen bestanden. Für die seien viele Vertragsvermittler tätig gewesen, die jeweils ihre eigenen Bankkontakte genutzt hätten. Im Übrigen erfolge eine Kenntniszurechnung auch deshalb nicht, weil sich XXX an den unerlaubten Handlungen den Beklagten anläßlich der Darlehensvergabe beteiligt habe.

Hilfsweise beruft die Klägerin sich darauf, dass die Beklagten jedenfalls aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages zur Rückzahlung verpflichtet seien. Zwar sei der Darlehensvertrag von der Beklagten zu 2) nicht als Darlehensnehmerin unterschrieben worden. Ausweislich den in Anlage K 10 vorgelegten Selbstauskunft habe aber auch die Beklagte zu 2) sich als Darlehensnehmerin bezeichnet und habe demgemäß Lohn- und Gehaltsansprüche an die Klägerin abgetreten. Schließlich habe die Beklagte zu 2) eine Widerrufsbelehrung in Hinblick auf den Abschluss des Darlehensvertrages gemäß Anlage K 14 in notariellen Form abgegeben.

Gegenansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss stünden den Beklagten nicht zu. Ihr Ziel sei es gewesen, durch Beteiligung an einen geschlossenen Immobilienfonds Vermögen zu bilden und Steuervorteile wahrnehmen zu können Die Beklagten hatten genaue Kenntnisse über das Objekt gehabt, an dem sie sich beteiligt hatten. Der als Anlage K 15 vorgelegte Emissionsprospekt sei den Beklagten zugänglich gemacht worden Insoweit hatten genaue Informationen entnommen werden können. Das erforderliche Fondsvolumen sei unstreitig mit DM 14.070.000,-- angegeben worden, weiterhin lasse sich aus den Emissionsprospekt entnehmen, dass der Kaufpreis für das Immobiliengrundstück DM 10.556.196,-- betragen habe. Insoweit handele es sich auch um den Kaufpreis, der tatsächlich gezahlt worden sei, insbesondere seien nicht lediglich DM 6.133.196,-- für den Erwerb des Hausgrundstücks gezahlt worden. Die Fondsinitiatorin habe das Vorhaben im übrigen von den --- überprüfen lassen. Die Prüfung habe ergeben, dass der Emissionsprospekt alle Angaben enthalte, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. In übrigen widerlegen die derzeitigen Mieteinnahmen den Immobilie, dass diese wertlos sei. Es werde eine Jahresnettomiete von DM 365.800,--erzielt, was bezogen auf das Fondsvolumen einer Rendite von 2,6 % entspreche. Demgemäß handele es sich durchaus um ein Renditeobjekt, denn die Rendite bei vermietetem Wohnraum werde üblicherweise mit 1 % kalkuliert.

Vor diesen Hintergrund treffe die Klägerin weder eine vertragliche noch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Sie sei als Bank nicht dass die Beklagten darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den Risiken der Kapitalanlage das Darlehen zurückzuzahlen sei, noch habe sie sie darüber zu informieren, welche Risiken mit dem finanzierten Grundgeschäft verbunden seien.

Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Beklagten aufgrund entsprechender Anwendung den §§ 20 Abs. 5 KAGG und 12 Abs. 5 AuslInvestmG verjährt. Danach gelte eine dreijährige

Verjährungsfrist ab Anteilskauf bzw. eine sechsmonatige Frist ab Kenntniserlangung von den Mängeln des Prospektes.

Die Klägerin errechnet Rückzahlungsansprüche aufgrund Darlehens in Höhe von DM 118.436,17.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 132.687,85 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz den Deutschen Bundesbank aus DM 105.000,--seit den 16. Juni 1997 zu zahlen

2. Hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 118.436,17 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus DM 117.978,--seit den 1. Juli 1995 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen,

2. widerklagend die Klägerin

a) zur Zahlung von DM 31.665,27 nebst 4 % Zinsen ab Zustellung den Widerklage an den Beklagten zu 1);

b) zur Rückübertragung der Rechte und Ansprüche aus der bei der --- Lebensversicherungs AG -- von dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 150.000,-- an den Beklagten zu 1) zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die Anfechtung des Darlehensvertrages keinen Erfolg haben könne, weil der als Zeuge benannte XXX Kenntnis von dem anderweitigen Kredit bei der --- Bank --habe. Diese Kenntnis des Kreditvermittlers müsse die Klägerin sich gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. In übrigen hätten die Beklagten auch nicht arglistig gehandelt, da ihnen von XXX mitgeteilt worden sei, dass der anderweitige Kredit bereits deshalb nicht angegeben werden müsse, weil die diesbezüglichen Zinsen aus den Erträgnissen des erworbenen Investmentfonds getilgt würden.

Rückzahlungsansprüche aufgrund des Kreditvertrages stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Gegen die Beklagte zu 2) komme ein solcher Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht Darlehensnehmerin sei, was sich deutlich aus den von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrag ergebe.

Aber auch der Beklagte zu 1) sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Denn insoweit könne der dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo entgegensetzen.

Zum einen seien die Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Werthaltigkeit des Objektes aufgeklärt worden. Der von der Klägerin als Anlage K 15 Emissionsprospekt sei den Beklagten nicht zugänglich gemacht worden Demgemäß hätten sie keine Kenntnis davon gehabt, dass das Anlageobjekt mit einem Kaufpreis von lediglich DM 10.565.529,-- erworben worden sei, während die Differenz zu der Gesamtzeichnungssumme von DM 14.070.000,-- anderweitig aufgezehrt worden sei. Wenn der Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis gehabt hätte, hätte er von vornherein sich nicht an diesem Objekt beteiligt. Tatsächlich seien statt der DM 10,5 Mio. jedoch nur rund DM 6,1 Mio. für das Objekt gezahlt worden. Der Rest sei in Form einer sog. "kick-back" Zahlung an die --- geflossen. Hieraus ergebe sich die mangelnde Werthaltigkeit des Anlageobjekts besonders deutlich.
BGH-Urteil zu Kick-Backs

Des weiteren bestünden Schadensersatzansprüche gemäß culpa in contrahendo wegen nicht ausreichender Aufklärung wegen den Wahl einer besonders ungünstigen Kreditform. Da die Kredittilgung erst an Ende nach Fälligwerden den Lebensversicherungssumme erfolge, müssten über die gesamte Laufzeit Zinsen auf die volle Kreditsumme gezahlt werden. Allein wegen dieser Kreditart hätte eine besondere Aufklärung seitens den Klägerin erfolgen müssen. In Anbetracht eines zu versteuernden Familieneinkommens in Jahre 1991 von rd. DM 115.000,-- und einem Steuersatz bei 25 % glichen die zu erlangenden Steuervorteile die Nachteiligkeit der hier gewählten Anlageform bei weiten nicht aus. Die Klägerin räume nunmehr ein, dass lediglich eine Rendite von 2,6 % zu erzielen sei, wenn die kalkulierten Mieten tatsächlich eingenommen werden könnten. Die ganz erhebliche Unterdeckung sei damit für die Klägerin augenscheinlich gewesen. Bei sachgerechten Aufklärung hätte der Beklagte zu 1) von dem Geschäft insgesamt Abstand genommen.

Hinsichtlich der Rechtsfolge eines Anspruches aus culpa in contrahendo müsse der Beklagte zu 1) so gestellt werden, als sei en ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dann jedoch hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds beteiligt. Demgemäß sei er zum einen von der weiteren Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Im Gegenzug hierfür erhalte die Klägerin seine Rechte aus den Beteiligung. Entsprechende Ansprüche habe er, der Beklagte zu 1), der Klägerin jedoch bereits abgetreten, wiederhole dies jedoch in Rahmen dieses Prozesses vorsorglich nochmals.

Weiterhin sei die Klägerin verpflichtet, die ihr zur Sicherheit übertragenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zurückzugewähren Schließlich habe die Klägerin dem Beklagten zu 1) die gezahlten Kreditzinsen zu erstatten. Der Beklagte zu 1) müsse sich insoweit lediglich die erhaltenen Mieteinnahmen gegenrechnen lassen. In Jahre 1992 habe er an Kreditzinsen einen Betrag in Höhe von DM 8.966,28 gezahlt, in den Jahren 1993 bis 1996 insgesamt eine Summe von DM 32.070,29. An Mieteinnahmen habe der Beklagte zu 1) in den Jahren 1993 bis 1996 lediglich Beträge in Höhe von DM 9.371,30 erhalten. Es errechne sich somit eine Differenz in Höhe von DM 31.665,27, die er zurückverlangen könne.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage des Beklagten zu 1) ist überwiegend begründet.

Der Klägerin stehen keine Rückzahlungsansprüche gemäß §§ 812 ft BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB gegen die Beklagten zu.

Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht gem. §§ 812 tf BGB scheidet aus, weil die mit Schreiben vom 5. Juni 1997 erklärte Anfechtung des Darlehensvertrages nicht wirksam ist. Es fehlt an einer Täuschung der Klägerin i.S.d. § 123 BGB, da diese sich das Wissen des als Zeugen benannten XXX gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss. Letzterem ist jedoch seitens der Beklagten unstreitig mitgeteilt worden, dass eine weitere Verbindlichkeit bei der --- Bank --bestand, die zwecks Erwerbs von Investmentanteilen eingegangen worden war. Die Kenntnis des XXX muss die Klägerin sich zurechnen lassen, obwohl dieser nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin in Sinne des § 166 BGB ist. Denn diese Vorschrift ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigenen Verantwortung beauftragt, muss sich das Wissen einer solchen Hilfsperson zurechnen lassen (vgl. Palandt 55. Aufl. § 166 Rz. 8 m.w.N.). Demgemäß ist das Wissen eines Kreditvermittlers der kreditgebenden Bank zuzurechnen (vgl. Palandt § 166 Rz. 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall ebenfalls eine Wissenszurechnung bezüglich der Kenntnisse des XXX zu bejahen. Denn die Klägerin war darüber informiert, dass der Darlehensvertrag mit den Beklagten aufgrund der Einschaltung eines Dritten - mit dem demgemäß auch die Darlehenskonditionen besprochen worden sind - erfolgte. Demgemäß muss sie sich auch das Wissen dieser Hilfsperson zurechnen lassen. Der Klägerin ist es verwehrt, die Risiken des 166 BGB zu umgehen, indem sie eigenen Kontakt mit den Beklagten anläßlich des Darlehensabschlusses vermeidet und sich darauf beruft, mit dem faktisch als Vermittler auftretenden --- keine Vertriebsabsprachen gehabt zu haben. Entscheidend ist in vorliegendem Fall vielmehr, dass --- das Darlehen - mit Billigung der Klägerin - konkret vermittelt hat, so dass nach Sinn und Zweck des § 166 BGB diese Vorschrift hier mit der Konsequenz einer Wissenszurechnung eingreift.

Rückzahlungsansprüche wegen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, § 826 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Beklagten jedenfalls keinen Schädigungsvorsatz hatten. Denn sie haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie auf entsprechenden Hinweis seitens XXX meinten, nicht zur Angabe der weiteren Darlehensverbindlichkeit verpflichtet gewesen zu sein, weil mit diesem anderweitigen Darlehen lediglich Anteile an einem Investmentfonds erworben worden waren. Demgegenüber gingen sie jedenfalls nicht davon aus, die Klägerin aufgrund der nicht erfolgten Angabe hinsichtlich den weiteren Verbindlichkeit zu schädigen. Hinzu kommt, dass die Klägerin letztlich auch nicht aufgrund der Existenz der weiteren Verbindlichkeit der Beklagten geschädigt worden ist. Denn sie hat nicht vorgetragen, dass die Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen der Beklagten in irgendeiner Weise gehindert oder gefährdet worden ist. Die Zahlungseinstellung erfolgte vielmehr unstreitig deshalb, weil nach - im übrigen auch zutreffender -Ansicht der Beklagten keine entsprechende Verpflichtung bestand.

Der Klägerin steht weiterhin kein Rückzahlungsanspruch aufgrund des abgeschlossenen Darlehensvertrages gem. §§ 607 ff. BGB zu. Ein Rückzahlungsanspruch aufgrund des als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrages besteht gegen die Beklagte zu 2) ohnehin nicht. Aus der Darlehensurkunde ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass lediglich der Beklagte zu 1) den Vertrag als Darlehensnehmer unterschrieben und demgemäß abgeschlossen hat. Die Beklagte zu 2) hat hingegen lediglich in Hinblick auf den Güterstand dem Ehegatten ihre Zustimmung zu dem Abschluss dieses Darlehensvertrages seitens ihres Ehemannes erklärt. Aber auch gegen den Beklagten zu 1) steht der Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Denn er kann diesem Rückzahlungsanspruch Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen den culpa in contrahendo wegen nicht ausreichender Aufklärung seitens den Klägerin entgegensetzen.

Dem Beklagten zu 1) stehen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo zu, da diese persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) hat zwar nicht stattgefunden, sie muss sich jedoch das Verhalten des XXX gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser Erfüllungsgehilfe der Klägerin im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei den Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird. Sofern weitere Hilfspersonen herangezogen werden, braucht der Schuldner nicht zu erfahren, um wen es sich im einzelnen handelt (vgl. Palandt § 278 Rz. 7, 9). In vorliegendem Fall wurde der Darlehensvertrag abgeschlossen, da die Klägerin entsprechenden Kontakt mit der --- hatte, diese wiederum die --- zwecks Abschlusses des Darlehensvertrages einschaltete, die ihrerseits XXX beauftragte, den Darlehensabschluss mit dem Beklagten zu 1) herbeizuführen. Demgemäß bediente sich die Klägerin zwecks Abschlusses des Darlehensvertrages bewusst und gewollt der --- und war auch damit einverstanden, dass diese weitere Hilfspersonen einschaltet, um letztendlich den Abschluss des Darlehensvertrages herbeizuführen. Demgemäß erfolgte ein für einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. grundsätzlich erforderlicher persönlicher Kontakt zwischen der Klägerin mittels ihres Erfüllungsgehilfen und dem Beklagten zu 1).

Ein Beratungsfehler ist vorliegend zu bejahen, da der Beklagte zu 1) eine äußerst ungünstige Finanzierungsform ohne entsprechende Aufklärung angedient worden ist. Denn er hat zwecks Erwerbs eines BGB-Anteils in Höhe von DM 100.000,-- mit einer gemäß Anlage B 3 kalkulierten jährlichen Barausschüttung von DM 3.630,-- einen Kredit in Höhe von DM 117.978,-- mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 10,95 % aufgenommen. Eine periodische Tilgung zwecks Verringerung der Darlehensschuld war nicht vorgesehen, vielmehr sollte das Darlehen in voller Höhe bei Fälligkeit einer bereits zuvor abgeschlossenen Lebensversicherung, spätestens jedoch 20 Jahre nach Auszahlung, in einem Betrag zurückgezahlt werden. Demgegenüber hatte der Beklagte zu 1) unter Zugrundelegung des effektiven Jahreszinses Zinszahlungen in Höhe von DM 12.866,25 jährlich zu erbringen. Demgegenüber stehen kalkulierte Einnahmen in Höhe von lediglich DM 3.630,--. Demgemäß kommt es ohne Berücksichtigung von Steuervergünstigungen - zu einer jährlichen Unterdeckung von über DM 9.000,--. In 10 Jahren entstehen Verluste in Höhe von über DM 90.000,--, das Darlehen valutiert wegen nicht erfolgter Tilgungsleistungen jedoch nach wie vor in voller Höhe und ist entsprechend zu verzinsen.

Derartige Verluste, die in maßgeblicher Weise aufgrund nicht vereinbarter kontinuierlicher Tilgungsleistungen und eines hohen (Personalkredit-)zinssatzes entstehen, können durch Steuervorteile nicht annähernd ausgeglichen werden, zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagten in Jahre 1991 über ein zu versteuerndes Familieneinkommen von rund DM 115.000,-- verfügten, so dass ihn Steuersatz bei - noch moderaten - 25 % lag, der Spitzensteuersatz also nicht annähernd erreicht wurde.

Hierauf hätte seitens der Klägerin hingewiesen werden müssen, was unstreitig nicht geschah. Ein Wissensvorsprung den Klägerin ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass nach ihrem eigenen Vortrag die kalkulierten Mieteinnahmen gem. Anl. B 3 zu hoch waren. Denn dort wird eine Barausschüttung von 3,6 % genannt, während die Klägerin vorträgt, dass nur eine Rendite von 2,6 % erzielt werde. Dies sei jedoch bereits ein guter Wert, üblich sei nur mit 1% zu kalkulieren.

Demgemäß tritt die Klägerin eine Schadensersatzverpflichtung aus culpa in contrahendo.

Dieser Anspruch seitens des Beklagten zu 1) ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. S KAGG und 12 Abs. S AuslInvestnG verjährt. Denn jene Verjährungsvorschriften knüpfen an eine Haftung wegen unvollständigen bzw. unrichtigen Prospekte an. Bei - den hier vorliegenden - s.o. - Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bzw. bei Verletzung einer konkreten Beratungspflicht bleibt es hingegen grundsätzlich bei der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Palandt § 195 Rz. 11 n.w.N.).

 Dieser Verstoß der Klägerin gegen Aufklärungsverpflichtungen hat zur Folge, dass der Beklagte zu 1) so gestellt werden muss, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Insoweit hat den Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass er in diesem Fall weder das streitgegenständliche Darlehen, noch ein anderes abgeschlossen hätte und demgemäß sich auch nicht an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hätte. Dann jedoch träfen ihn keine Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen, er hätte seine Ansprüche aus den Lebensversicherungsvertrag nicht an die Klägerin abgetreten, andererseits hätte er keine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Demgemäß kann er die weitere Zahlung von Darlehensraten verweigern, in Gegenzug muss er die ihm zustehenden Rechte, die er unter Einsatz der Darlehensvaluta an dem geschlossenen Immobilienfonds erworben hat, an die Klägerin abtreten. Insoweit hat der Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass dies bereits geschehen sei, so dass er weitere Rückzahlungsleistungen auf das Darlehen nicht zu erbringen braucht. Demgemäß ist die klage auch unbegründet, soweit sie auf Ansprüche aus §§ 607 ff. BGB gegen den Beklagten zu 1) gestützt wird.

Die Widerklage des Beklagten zu 1) ist hingegen im wesentlichen begründet. Dem Beklagten zu 1) stehen nach Maßgabe der obigen Ausführungen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu. Er muss so gestellt werden, als habe er das Darlehen nicht abgeschlossen und die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds nicht erworben. Dann jedoch hätte der die Zinsen in Höhe von DM 41.036,57 während der Jahre 1992 bis 1996 nicht zahlen müssen, andererseits hätte er die von ihm vorgetragenen Mieteinnahmen in Höhe von

DM 9.371,30 während der Jahre 1993 bis 1996 nicht erhalten. Demgemäß ist die Klägerin grundsätzlich zur Erstattung der Differenz in Höhe von DM 31.665,27 verpflichtet. Ein substantiiertes Bestreiten seitens der Klägerin bezüglich der vom Beklagten zu 1) in einzelnen dargelegten Zins- und Mietzahlungen erfolgte nicht.

 Steuervorteile sind insoweit nicht zu Lasten des Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen, da den Schädiger hierdurch unbillig entlastet würde, vgl. OLG Düsseldorf WM 97 S. 62 ff m.w.N.

 Allerdings verjährt den Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen, auch soweit er auf culpa in contrahendo gestützt wird, in den Frist des § 197 BGB (vgl. Palandt § 195 Rz. 10). Demgemäß können die im Jahr 1992 geleisteten Zinsen in Hohe von DM 8.966,28 von den Klägerin nicht zurückverlangt werden, da diese sich auf Verjährung berufen hat, Zinsen für das Jahr 1992 nach Maßgabe den §§ 197, 201 BGB jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt sind. Die die Verjährung gemäß § 209 BGB unterbrechende Erhebung den Widerklage erfolgte erst am 21. April 1997.

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