Medienfonds und Irreführung des Anlegers
Die beklagte Bank hat nach Auffassung des OLG Karlsruhe ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrundeliegende Prospekt sei irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als "Garantiefonds" werde der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert.
Fehlende Aufklärung über Rückvergütungen
Zur Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen ("Kickback") lesen bitte auch den Artikel Banken müssen Rückvergütungen nennen.
In den Fällen des OLG Karlsruhe haben die Richter eindeutig einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht festgestellt. Nach Auffassung des OLG hat die beklagte Bank ihre Beratungspflichten gegenüber den Anlegern schuldhaft verletzt. Diese könnten deshalb vollständigen Ersatz des von ihnen für den Anteilserwerb aufgewendeten Betrags verlangen. Die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank stellten aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen seien, sodass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse gehabt habe, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie ihm ein bestimmtes Produkt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds. In den Urteilsfällen erhielt die Bank ohne Wissen der Anleger von den Fonds eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von mindestens 8,25 Prozent.
OLG Oldenburg und Medienfonds
Auch bei der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 24.09.2008 - 3 U 54/07 ging es um Haftung beim Vertrieb von Medienfonds.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine Bank wegen falscher Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Die Risikobeschreibung in dem Prospekt sei rechnerisch unschlüssig und sachlich unzutreffend gewesen. Der anlageerfahrene Kläger hatte das Kapital zwecks Vermögensaufbau zur Altersvorsorge angelegt.
Der Kläger hatte sich im Jahr 2001 von seiner Bank über eine Geldanlage mit dem Ziel der Altersvorsorge und des Vermögensaufbaus beraten lassen. Ein Mitarbeiter der Bank beriet ihn anhand eines umfangreichen Prospektes zu einem Medienfonds. In diesem Verkaufsprospekt war unter dem Rubriktitel "Risiken und Chancen" darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme "floppen" sollten, sich die Ausschüttungen auf etwa 50% ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten.
Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen. Im Jahr 2006 teilte die Beteiligungsfirma dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe.
Das Landgericht hatte die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da der Kläger als risikobereiter Anleger anlagegerecht beraten worden sei und er das Risiko des Totalverlustes aus dem Medienfonds-Prospekt habe entnehmen können. Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Kläger insoweit Erfolg. Denn auf die Möglichkeit eines Totalverlustes sei jeweils nur im Zusammenhang mit anderen, als deutlich ferner liegend dargestellten, Risiken hingewiesen worden. Die sachlich unzutreffende Darstellung der Risiken müsse sich die Bank, die anhand des Prospektes berate, zurechnen lassen.
Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, bleibt abzuwarten, welchen Standpunkt die Richter am BGH einnehmen werden oder ob die Revision zurückgenommen wird. Siehe zum Sachverhalt und weiterer Verfolgung die Website Kanzleimitte.de.
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