Von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender kann verlangt werden, dass er eine regelmäßig aktualisierte Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet. Ein Kontoinhaber hat die Warnungen der Banken und Medien zu beachten, niemals seine PIN- und TAN-Nummern auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben. Zudem kann erwartet werden, dass er bei sprachlichen Mängeln, deutlich falschen Internetadressen, Adressen ohne https:// und fehlendem Schlüsselsymbol in der Statusleiste gefälschte E-Mails und Internetseiten erkennt. Andererseits kann von einer Privatperson nicht die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter und meist für den professionellen Einsatz gedachter Programme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware verlangt werden.
Verstößt ein Kontoinhaber gegen diese Grundsätze, trifft ihn zumindest eine Mithaftung, wenn von seinem Konto Beträge abgehoben werden oder - wie in dem hier entschiedenen Fall - sein Konto von Dritten zur Geldwäsche missbraucht wird.
Urteil des LG Köln vom 05.12.2007
9 S
195/07
JurPC Web-Dok. 12/2008
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