Das Amtsgericht München verneinte eine Pflichtverletzung seitens der Bank. Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall ist das Kreditinstitut daher berechtigt, die ihm von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich aufgrund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhaltet somit auch den Verzicht auf einen derartigen Abgleich.
Hinweis: Obwohl der Bankkunde mit seiner Klage scheiterte und auch von der zahlungsunfähigen Empfängerin des Geldes keine Erstattung erwarten konnte, war ihm letztendlich kein Schaden entstanden, da der Schuldner weiterhin verpflichtet war, den Betrag auf das (richtige) Konto seines Gläubigers zu überweisen.
Urteil des AG München vom 18.06.2007
222 C 5471/07
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